20.03.2020

Umsatzsteuer 2020

Zum Jahreswechsel sind einige Änderungen im Rahmen des Umsatzsteuerrechtes zu beachten. Insbesondere sind hier durch die sogenannten Quick Fixes steuerliche Vorschriften als Teil einer großen Mehrwertsteuerreform zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Unter anderem geht es bei diesen um grenzüberschreitende Sachverhalte, da insbesondere bei solchen Sachverhalten in vergangenen Jahren diverse Praxisprobleme aufgetaucht sind. Sie erhalten im Folgenden einen kompakten Überblick über wichtige Neuerungen.


I. Innergemeinschaftliche Lieferungen

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden verschärft. Eine teilweise Neufassung des § 6a UStG fordert für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Voraussetzungen:

  • Die Gegenstände gelangen grenzüberschreitend
  • an einen anderen Unternehmer, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist.
  • Der Erwerb unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung

und

  • der Abnehmer hat gegenüber dem leistenden Unternehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) verwendet.
  • Der leistende Unternehmer gibt eine zutreffende Zusammenfassende Meldung ab.

Die Verwendung einer gültigen USt-Id-Nr. sowie die Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung stellen nun zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen dar.

Die USt-Id-Nr. sollte daher mit jedem Auftrag schriftlich festgehalten und deren Verwendung dokumentiert werden. Zusätzlich gewinnt die regelmäßige qualifizierte Abfrage der Gültigkeit der USt-Id-Nr. erheblich an Bedeutung. Weiterhin sollten konsequent Verprobungen zwischen Zusammenfassenden Meldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen vorgenommen werden um auszuschließen, dass unrichtige oder unvollständige Zusammenfassende Meldungen eingereicht werden.

II. Reihengeschäfte

Im Rahmen eines Reihengeschäftes schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und der Gegenstand gelangt hierbei unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer. Bei diesen Lieferungen kann nur eine Lieferung als Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Die Zuordnung dieser Lieferung ist nun ausdrücklich im § 3 Abs. 6a UStG geregelt:

  • Liegt die Beförderung (oder Versendung) in der Verantwortung des ersten Lieferers in der Reihe, kommt nur für diese erste Lieferung die Steuerbefreiung in Betracht. Das ist dann der Fall, wenn der erste Lieferer die Gegenstände selbst befördert oder auf eigene Rechnung durch einen Dritten befördern lässt.
  • Erfolgt die Beförderung auf Rechnung des letzten Abnehmers in der Reihe, kann nur die letzte Lieferung die steuerbefreite Beförderung sein.
  • Sofern ein Zwischenhändler in der Reihe für die Beförderung verantwortlich ist, kann grundsätzlich nur die Lieferung an ihn steuerbefreit sein. Davon abweichend kann die Lieferung durch den Zwischenhändler steuerbefreit sein, wenn dieser seinem Lieferer eine USt-Id-Nr. mitgeteilt hat, die ihm vom Abgangsmitgliedstaat erteilt wurde.

III. Konsignationslager

Eine dritte Änderung betrifft das Konsignationslager. Das Konsignationslager entspricht im Wesentlichen einem Außenlager, welches sich in der Nähe des Kunden befindet. Im Wesentlichen geht es hier darum, dass Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden, mit dem Zweck, dass der Gegenstand erst nach seinem Transport im Ankunftsmitgliedstaat veräußert wird. Nachdem es hier bisher keine konkrete Regelung im Umsatzsteuerrecht gab, wurde nun mit dem § 6b UStG eine Vereinfachungsregel geschaffen, welche bei EU-grenzüberschreitenden Geschäften zur Anwendung kommt. Durch diese neue Regelung wird durch den grenzüberschreitenden Warentransport zunächst kein umsatzsteuerlicher Tatbestand ausgelöst. Erst im Zeitpunkt des Verkaufs der Ware an den Abnehmer, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Der große Vorteil dieser Regelung ist, dass sich der Lieferant nicht mehr im Bestimmungsland (in dem sich das Lager befindet) für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss. Zur Anwendung dieser Vereinfachungsregel müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bereits beim Transport ist eine spätere Lieferung an den Abnehmer vertraglich geregelt.
  • Der Lieferant ist nicht im Zielland ansässig.
  • Der Abnehmer hat eine gültige USt-Id-Nr. des Ziellandes.
  • Schon beim Transport sind die Identität des Kunden und dessen USt-Id-Nr. bekannt.
  • Der Lieferant meldet den Transport in einem speziellen Register und die USt-Id-Nr. des Abnehmers gesondert in seiner zentralen Meldung.

Der vorher bestimmte Abnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgetauscht werden. Außerdem können die Gegenstände innerhalb von zwölf Monaten ohne umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangen. Wird die Ware allerdings nicht innerhalb von zwölf Monaten an den bestimmten Abnehmer geliefert bzw. erfolgt keine Rückführung in den Ausgangsmitgliedstaat, muss zwingend ein innergemeinschaftliches Verbringen angemeldet und besteuert werden.


IV. Fazit

Innerhalb der Umsetzung der neuen umsatzsteuerlichen Regelungen ist es möglicherweise erforderlich, dass unternehmensinterne Prozesse und Lieferszenarien überprüft und angepasst werden müssen. Zudem gab es neben der Umsetzung der Quick Fixes weitere gesetzliche Änderungen wie z. B. die Anhebung der Grenze für die Kleinunternehmerbesteuerung auf 22.000 Euro (von bisher 17.500 Euro) oder die Einführung neuer Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Gern erörtern wir mit Ihnen gemeinsam, welche Anpassungen Sie im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeiten beachten müssen oder klären grundsätzliche Problemfelder im Bereich des Umsatzsteuerrechtes.


© wetzkaz - stock.adobe.com

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