31.05.2019

Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG

Regelmäßig kann eine Steuerpflicht in Deutschland insbesondere für selbständige Künstler oder Sportler und für Unternehmen bei der Überlassung von Rechten entstehen, obwohl dieser Personenkreis keine Bindung zu Deutschland hat und im Ausland ansässig ist. So z. B. wenn ein im Ausland ansässiger Musiker im Rahmen einer Betriebsveranstaltung in Deutschland auftritt oder bei Lizenzgebühren, die an einen ausländischen Unternehmer gezahlt werden.


1) Steuerabzugspflicht

Ausländische Unternehmer bzw. selbständig Tätige können mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Dieser Steuerpflicht wird durch einen Steuerabzug an der Quelle nachgekommen. Das bedeutet, der Leistungsempfänger (Vergütungsschuldner) in Deutschland nimmt den Steuerabzug für den ausländischen leistenden Unternehmer (Vergütungsgläubiger) vor. Der Vergütungsschuldner haftet für nicht einbehaltene und abgeführte Abzugsbeträge. Das System ist vergleichbar mit dem Einbehalt von Lohnsteuer für angestellte Arbeitnehmer.

Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a EStG kann insbesondere für folgende Einkünfte in Deutschland beschränkt Steuerpflichtiger bestehen:

  • Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden. Hier können gewerbliche, selbständige, nichtselbständige oder sonstige Einkünfte vorliegen. Ein Steuerabzug wäre dann nicht vorzunehmen, wenn bereits ein Steuerabzug erfolgt ist – z. B. vom Arbeitslohn im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit.
  • Einkünfte aus der inländischen Verwertung von Darbietungen.
  • Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten herrühren. Hierzu zählen auch gewerbliche, technische, wissenschaftliche Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten, z. B. Pläne, Muster und Verfahren. Dem Steuerabzug unterliegen lediglich Nutzungsüberlassungen, nicht die Veräußerung von Rechten.
  • Aufsichtsratvergütungen an Aufsichtsratsmitglieder, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die sich hieraus ergebenen an einen Empfänger im Ausland gezahlten Vergütungen unterliegen dem Steuerabzug.


2) Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer

Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. Zu diesem Zeitpunkt nimmt der Vergütungsschuldner den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers vor. Die Anmeldung der Abzugssteuern sowie auch deren Abführung erfolgt vierteljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern und zwar regelmäßig bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats. Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Der Vergütungsschuldner ist verpflichtet, dem Empfänger der Vergütung auf Verlangen den Steuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen. Der Vergütungsgläubiger hat dann die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuer einen Erstattungsantrag zu stellen.

3) Bemessungsgrundlage und Höhe des Steuerabzugs

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der volle Betrag der gesamten Einnahmen. Ausgenommen sind hier die Umsatzsteuer sowie vom Vergütungsschuldner ersetzte oder übernommene Reisekosten, soweit sie die tatsächlichen Kosten übersteigen

Der auf die Bemessungsgrundlage anzuwendende Steuersatz beträgt bei Aufsichtsratvergütungen 30% und in den anderen Fällen einheitlich 15%. Zusätzlich ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% des Steuerabzugsbetrages zu erheben.


4) Entlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen

In vielen Fällen ist die Vergütung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland vom Steuerabzug freigestellt oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen. Der Steuerabzug ist dann grundsätzlich dennoch vorzunehmen.
Der Steuereinbehalt durch den Vergütungsschuldner darf nur dann unterbleiben, wenn dem Vergütungsgläubiger eine Freistellungsbescheinigung vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt wurde und dem Vergütungsschuldner diese zum Steuerentstehungszeitpunkt vorliegt oder wenn der Vergütungsschuldner vom Bundeszentralamt für Steuern zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens ermächtigt wurde.


5) Fazit

In unserem Beitrag können wir lediglich einen groben Überblick über das besondere Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG für in Deutschland beschränkt Steuerpflichtige geben. In der Praxis können hier regelmäßig sehr individuelle Fragen aufkommen und häufig sind zunächst einige Voraussetzungen zu prüfen.
Eine beschränkte Steuerpflicht kann sich ebenso aus weiteren Vorschriften ergeben und ist nicht auf die oben genannten Vergütungen beschränkt. So können auch natürliche Personen mit einem Wohnsitz außerhalb von Deutschland Einkünfte in Deutschland erzielen – z. B. als Geschäftsführer einer GmbH, aus Kapitalvermögen oder mit der Vermietung einer in Deutschland gelegenen Immobilie. Sofern keine Steuer an der Quelle einbehalten wird, besteht dann die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Bei Rückfragen zu diesem weiten Themengebiet stehen wir Ihnen gern zur Seite.

 

 


[Translate to Deutsch:] © leungchopan – stock.adobe.com

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