17.10.2016

Sozialversicherung mit Hinweisen zu Kranken- und Rentenversicherung

Arbeitnehmer, die in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, werden grundsätzlich auch automatisch Mitglied der deutschen Sozialversicherungsträger. Welche Ausnahmen gelten und welche Besonderheiten zu beachten sind, soll nachfolgend dargestellt werden. Der Überblick soll sowohl denjenigen dienen, die dauerhaft einer Angestelltentätigkeit in Deutschland nachgehen, als auch denen, die nur vorübergehend als Expatriate nach Deutschland entsendet werden.


1) Arten und System der Sozialversicherung

In Deutschland existieren vier Säulen in der Sozialversicherung: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung. Zur Vereinfachung meldet und zahlt der Arbeitgeber sämtliche Beiträge an die Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers, welche die Beiträge an die übrigen Versicherungsträger weiterleitet.
Die Sozialversicherung wird grundsätzlich von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte übernommen. Hinzu kommt, dass Beitragsbemessungsgrenzen existieren, so dass der jeweilige Beitragssatz maximal von diesem Grenzwert ermittelt wird. Darüber liegende Einkünfte sind somit beitragsfrei.
Gemessen an der Beitragshöhe nehmen Kranken- und Rentenversicherung den größten Stellenwert ein und sollen daher schwerpunktmäßig betrachtet werden.

2) Krankenversicherung

Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt seit 2015 bundesweit einheitlich 14,6% des Bruttogehaltes. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, der nicht hälftig sondern allein vom Arbeitnehmer getragen wird. In 2016 beträgt dieser Zusatzbeitrag durchschnittlich ca. 1,0%.
Für das Bruttogehalt existiert eine Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 4.237,50 € pro Monat, das heißt darüber liegende Einkünfte sind von der Krankenversicherung befreit.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ab einer bestimmten Gehaltsstufe aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszuscheiden und sich privat krankenzuversichern. Das monatliche Gehalt muss hierfür im laufenden Jahr und voraussichtlich im nächsten Jahr mindestens 4.687,50 € betragen. Auch für die private Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber den hälftigen Zuschuss, maximal aber nur soviel, wie er für die gesetzliche Krankenversicherung zahlen würde.
Der Vorteil kann die risikoabhängige Beitragsstaffelung sein. Junge und grundsätzlich gesunde Menschen zahlen für ein breiteres Leistungsspektrum wesentlich weniger Beiträge als in der gesetzlichen Versicherung. Mit zunehmendem Alter steigen jedoch die Beiträge und ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist spätestens ab dem 55. Lebensjahr kaum noch möglich. Der Arbeitnehmer muss sich also bewusst darüber sein, von den wahrscheinlich geringeren Rentenbezügen, die sehr viel höher gewordenen Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen.
Für Expatriates, die nur für eine bestimmte Zeit nach Deutschland entsendet werden, stellt diese Möglichkeit regelmäßig einen großen Nutzen dar, da sie für den Aufenthaltszeitraum nicht von empfindlichen Beitragserhöhungen betroffen sind sondern im Gegenteil von vergleichsweise günstigen Tarifen und breiterer Leistung profitieren können. Aber Vorsicht: Im Gegensatz zur gesetzlichen kennt die private Krankversicherung keine Familienversicherung. Jedes Familienmitglied muss also einen eigenen Beitrag zahlen. Hier lohnt sich genaues abwägen.

3) Rentenversicherung

Der Beitragssatz für die Rentenversicherung beträgt 18,7%, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig teilen. Auch hier besteht eine Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 6.200,00 € in den alten Bundesländern (West) und 5.400,00 € in den neuen (Ost).
Bei einer dauerhaften Tätigkeit in Deutschland, die einen Zeitraum von fünf Jahren übersteigt, ist eine Befreiung von der Beitragspflicht nicht vorgesehen.
Für Expatriates hingegen, für die ein Aufenthalt von vornherein auf maximal 60 Monate begrenzt wurde, besteht die Möglichkeit der Befreiung. Voraussetzung ist ein Sozialversicherungsabkommen wie zwischen Deutschland und Japan. Der Antrag ist am Beispiel der japanischen Expatriates vorab in Japan zu stellen und bewirkt, dass nur ein geringer Mindestbeitrag in die weiter bestehende japanische Rentenversicherung zu zahlen ist.

4) Geringfügige Beschäftigung

Für geringfügige Beschäftigungen mit einer maximalen Vergütung von 450 € im Monat, gelten weitere Besonderheiten. Für diese Minijobs gilt grundsätzliche Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit auf der Seite des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss dafür pauschale Abgaben in Höhe von 30% der Vergütung leisten: 13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung und 2% pauschale Lohnsteuer.

Fazit

Auf Grund des Umfangs kann hier natürlich nur ein kleiner Ausschnitt des Sozialversicherungssystems in Deutschland aufgezeigt werden. Es wird aber deutlich, dass es ganz ähnlich dem japanischen grundsätzlich darauf ausgelegt ist, von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen finanziert zu werden. Die deutschen Besonderheiten sind oben dargestellt.
Besonders für Expatriates lohnt sich eine solide Prüfung hinsichtlich der Rentenversicherung und der Wahl der Krankenversicherung.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen über den genannten Personenkreis hinaus auch für Ihr Unternehmen als Ansprechpartner und Dienstleister für Ihre Personalfragen und -abrechnungen zur Verfügung.


Dateianlagen:
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© Natasha Breen - fotolia

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