07.02.2014

Reisekosten

Ab dem 01.01.2014 gelten neue gesetzliche Grundlagen zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten. Wir möchten im Folgenden einige wesentliche Neuerungen speziell für Arbeitnehmer darstellen und erläutern, welche Besonderheiten bei der Erstattung durch den Arbeitgeber oder der Berücksichtigung als Werbungskosten in der privaten Einkommensteuererklärung zu beachten sind.


1) Fahrtkosten

Erste Neuerung ist die Einführung der "ersten Tätigkeitsstätte", die den bisherigen Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" ersetzt. Es handelt hierbei sich um die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die erste Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, kann aber auch bei einem verbundenen Unternehmen, einem Kunden oder bei Studenten die Universität sein.

Für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind 30 Cent pro Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten abziehbar. Hiervon sind sowohl pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse als auch steuerfreie Sachbezüge (z.B. Monatstickets) abzuziehen.

Die Zuordnungsentscheidung ist somit von erheblicher Bedeutung.

Angefallene Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit (Reisekosten) können wie bisher entweder pauschal in Höhe von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer oder in Höhe der tatsächlichen Kosten (z. B. bei Bahnfahrten) steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Werden die Kosten nicht erstattet, können die Aufwendungen in gleicher Höhe in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.

2) Aufwendungen für Verpflegung

Ab 2014 gibt es nur noch zwei Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen, die vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskosten angesetzt werden können: 12 Euro pro Kalendertag bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung) sowie für den An- und Abreisetag bei einer Auswärtstätigkeit mit Übernachtung; 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.

Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich die Kosten für Mahlzeiten, sind die Pauschalen um 4,80 Euro für ein Frühstück und um 9,60 Euro für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen (20% bzw. 40% der Tagespauschale).

Für Tätigkeiten im Ausland gelten ab 2014 ebenfalls nur noch zwei Pauschalen (120% und 80% der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz) unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den inländischen Pauschalen.

3) Doppelte Haushaltsführung

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, sind die Kosten für die zweite Wohnung nach wie vor als Werbungskosten abziehbar. Ab 2014 werden die Kosten für die Unterkunft mit maximal 1.000,00 Euro pro Monat anerkannt. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich die Kosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten zu lassen.

Für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung können weiterhin zusätzlich die Verpflegungspauschalen in Anspruch genommen werden - als Werbungskostenabzug oder steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber.

4) Übernachtungskosten bei Dienstreisen

Bei mehrtägigen Dienstreisen sind die anfallenden Übernachtungskosten im Hotel o.ä. in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abziehbar. Hier können keine Pauschalbeträge berücksichtigt werden.

Sind in der Gesamtrechnung auch Kosten für Mahlzeiten enthalten, sind diese separat - wie oben dargestellt - zu behandeln. Sollte die Rechnung lediglich einen Gesamtpreis für Übernachtung und Mahlzeiten ausweisen, sind die Werte für die Mahlzeiten nach den amtlichen Verpflegungspauschalen zu ermitteln: 20% für ein Frühstück und 40% für ein Mittag- oder ein Abendessen.

Wahlweise gilt natürlich auch hier, dass Beträge, die als Werbungskosten anerkannt werden, vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können.

Fazit

Der weite Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts sollte durch zahlreiche Änderungen vereinfacht werden. Dass dies vor allem bei der Umstellung zum Jahreswechsel zu vielen Unklarheiten und Rückfragen führt, bleibt nicht aus. Diese zu klären und Ihnen hilfreich zur Seite zu stehen, sehen wir als unsere Aufgabe.

Wir freuen uns auf Sie.

Christine Füssel
Steuerberaterin
0202 / 24 96-298
cfuessel@rinke-gruppe.de

Japan Desk Koordinatorin
Mika Tanaka
0211 / 417 4396 02
tanaka@rinke-gruppe.de