02.10.2015

GmbH-Gründung

Für den Betrieb eines Unternehmens ist in Deutschland die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die beliebteste Rechtsform. Sie dient sowohl der Haftungsbeschränkung für natürliche Personen als auch der leichten Eingliederung in eine bereits bestehende Konzernstruktur. Wir wollen im Folgenden einen Überblick geben, in welchen Schritten eine GmbH in Deutschland gegründet wird und dabei auch auf die Besonderheiten für ausländische Gesellschafter und Geschäftsführer eingehen.


1) Allgemeines

Die GmbH zählt zu den Kapitalgesellschaften und ist somit eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das heißt, die Gesellschaft hat eigene Rechte und Pflichten und sie kann klagen und verklagt werden. Die Gründung kann durch eine oder mehrere (natürliche oder juristische) Personen erfolgen. Da es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, ist die Haftung der GmbH auf ihr eigenes Vermögen beschränkt. Voraussetzung für die Gründung ist daher ein Mindest-Stammkapital von 25.000 €. Diese Summe muss durch den/die Gesellschafter einmalig eingezahlt werden.

Da eine GmbH als eigene juristische Person ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen kann, benötigt sie mindestens zwei weitere Personenkreise, die dies übernehmen.

1.1) Gesellschafter

Ein Organ ist die Gesellschafterversammlung. Sie hat die Aufgabe, den Jahresabschluss festzustellen und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Darüber hinaus obliegt es ihr, einen Geschäftsführer zu bestellen und diesen zu überwachen.

Auch Ausländer können Gesellschafter einer deutschen GmbH werden. Sie müssen sich vor dem deutschen Notar legitimieren. Ausländische Kapitalgesellschaften müssen ihr Bestehen durch einen notariell beglaubigten Handelsregisterauszug nachweisen. Dieser muss in deutscher Übersetzung und mit einer Apostille versehen vorgelegt werden.

Für den Fall, dass z.B. ein Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Gründung in Deutschland beauftragt werden soll, muss der Vertreter der ausländischen Muttergesellschaft darüber hinaus eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen, die ebenfalls mit einer Apostille zu versehen ist.

1.2) Geschäftsführer

Der ernannte Geschäftsführer ist das zweite Organ der GmbH. Er ist verantwortlich für das gesamte operative Geschäft der Gesellschaft, muss für eine ordnungsgemäße Buchhaltung Sorge tragen und den Jahresabschluss aufstellen.

Hier gilt ebenfalls, dass auch Nicht-EU-Bürger zum Geschäftsführer bestellt werden können. Es sind zwei Varianten zu unterscheiden:

Verlegt der zukünftige Geschäftsführer seinen Wohnsitz nach Deutschland, benötigt er ein Visum und eine Arbeitserlaubnis, die er im Regelfall problemlos erhält.

Behält er allerdings seinen Wohnsitz im Ausland (z.B. Japan) muss dringend dafür Sorge getragen werden, dass die wesentlichen Entscheidungen im Inland getroffen werden. Es droht sonst eine Sitzverlegung der Gesellschaft an den Wohnort des Geschäftsführers. Bezieht der Geschäftsführer in Japan ein Gehalt, ist dieses dennoch in Deutschland steuerpflichtig, solange die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird.

2) Gründung

Für die Gründung ist die notarielle Form Voraussetzung. Zunächst setzt der Notar den Gesellschaftsvertrag auf und beurkundet die geleisteten Unterschriften der Gründungsgesellschafter. Im Anschluss stellt er die Einzahlung des oben genannten Stammkapitals fest und kümmert sich um die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die GmbH entsteht erst dann mit Eintragung in das Handelsregister.

Der Gesellschaftsvertrag enthält alle wesentlichen Angaben der GmbH:

2.1) Firma

Die Firma ist der Name der Gesellschaft. Hier kann zwischen dem Namen des/der Gesellschafter, der Unternehmenstätigkeit und eines Fantasienamens gewählt werden. Der Zusatz „GmbH“ ist zwingend vorgegeben.

2.2) Sitz

Der Sitz bezeichnet die inländische Gemeinde, in der die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausübt. Für die Eintragung im Handelsregister ist die vollständige Adresse anzugeben, unter der die Gesellschaft erreichbar ist.

2.3) Gegenstand des Unternehmens

Das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft ist so anzugeben, dass es einem Dritten ein konkretes Bild der Unternehmensaktivität vermittelt.

2.4) Stammkapital

Das Stammkapital muss wie oben beschrieben auf mindestens 25.000 € lauten. Auch ein höherer Betrag ist möglich, er muss aber auf volle Euro lauten. Das Stammkapital kann in bar oder auch durch Sacheinlagen erbracht werden. Für Sacheinlagen gelten zum Nachweis der Werthaltigkeit jedoch weitere spezielle Vorgaben.

2.5) Anteile der Gesellschafter am Stammkapital

Es ist im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, in wieviele Teile das Stammkapital unterteilt wird und welcher Gesellschafter jeweils welchen Teil übernimmt. Zur Anmeldung in das Handelsregister muss jeder Gesellschafter mindestens ein Viertel seines Kapitalanteils eingezahlt haben. Insgesamt muss für die Anmeldung, d.h. für die Gründung der Gesellschaft die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt sein.

Fazit

Gerade für bereits bestehende Mutterunternehmen mit Sitz in Japan ist die GmbH die grundsätzlich einfachste Möglichkeit, auf dem deutschen Markt Fuß zu fassen. Doch auch für private Einzelkaufleute macht eine Haftungsreduzierung durch die GmbH Sinn. Inwieweit die Vorteile der alternativen und noch relativ neuen Unternehmergesellschaft (UG) zum Tragen kommen, können wir gerne in einem persönlichen Gespräch erörtern.

Wir freuen uns auf Sie.

Fabrice Böhner
Steuerberater
0202/24 96-234
fboehner@rinke-gruppe.de

Mika Tanaka
Japan Desk Koordinatorin
0211/417 4396 02
tanaka@rinke-gruppe.de


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