01.08.2014

Expatriates

International tätige Unternehmen fördern zunehmend durch Arbeitnehmerentsendungen den internationalen Erfahrungsaustausch. Ein beruflich bedingter Auslandsaufenthalt bringt jedoch eine Reihe von Veränderungen mit sich. Insbesondere sind sozialversicherungs- und steuerrechtliche Gesichtspunkte zu beachten um Nachzahlungsverpflichtungen für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer im Vorhinein an aus dem Weg zu räumen. Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick hinsichtlich arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Problemfelder.


1) Arbeitsrechtliche Problemfelder

Als Arbeitnehmerentsendung bezeichnet man die zeitliche begrenzte Entsendung – üblicherweise für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren - eines Mitarbeiters an ein ausländisches verbundenes Unternehmen (oder – auch als Einstrahlung bezeichnet - aus dem Ausland an ein inländisches verbundenes Unternehmen). Eine Entsendung/Einstrahlung erfolgt ausschließlich auf Weisung des Arbeitgebers und muss im Voraus zeitlich begrenzt sein. In der Regel ist hier eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich. Unter anderem sind die Dauer der Auslandstätigkeit, das Entgelt, der Ausgleich von Mehraufwendungen und die Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers festzuhalten. Wir empfehlen, arbeitsrechtliche Problemfelder im Voraus unter Hinzuziehung eines Juristen zu klären.

2) Steuerrechtliche Problemfelder

Natürliche Personen sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hier gilt das sogenannte Welteinkommensprinzip. Der unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige unterliegt nicht nur mit seinen inländischen sondern auch mit seinen ausländischen Einkünften der Besteuerung in Deutschland.
Entsendungen können grundsätzlich Doppelbesteuerungen nach sich ziehen, z. B. dann, wenn Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat auseinanderfallen. Um hier eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die in der Regel dem Tätigkeitsort das Besteuerungsrecht zuweist.

Beispiel:
Das japanische Mutterunternehmen entsendet Sie für einen Zeitraum von drei Jahren an die in Deutschland gelegene Tochtergesellschaft. Ihren Wohnsitz in Japan geben Sie nicht auf. Die Tätigkeit wird ausschließlich in Deutschland ausgeübt. In diesem Fall liegt das Besteuerungsrecht sowohl in Japan (Ansässigkeitsstaat) als auch in Deutschland (Tätigkeitsort). Eine Doppelbesteuerung wird jedoch durch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Japan vermieden.
Eine Ausnahme von dem hier Dargestellten stellt die 183-Tage-Regelung dar. Halten Sie sich nicht länger als 183 Tage jährlich im Tätigkeitsstaat auf, kann das Besteuerungsrecht unter Umständen ausschließlich dem Wohnsitzstaat zustehen.

3) Sozialversicherungsrechtliche Problemfelder

Hier ist unter anderem zu prüfen,, ob ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Ausland besteht – wie zum Beispiel das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Japan: Staatsangehörige, die für einen beschränkten Zeitraum in dem anderen Land beruflich tätig sind, können sich vorab von der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht in dem anderen Land befreien lassen. Dies gilt allerdings nicht für die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.
Weiterhin ist zu beachten, dass Sonderregelungen bei einer Entsendung nach Japan gelten. Hier gelten während der ersten 60 Monate weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Ab dem 61. Monat kommen grundsätzlich die japanischen Rechtsvorschriften zur Anwendung, wobei hier die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung besteht. Im Einzelfall kann geregelt werden, dass weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Fazit

Im Rahmen der immer weiter greifenden Internationalisierung gewinnt die Arbeitnehmerentsendung zunehmend an Bedeutung. Probleme ergeben sich hier bei der Vertragsgestaltung sowie bei der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Weitere Rückfragen und Unklarheiten können auch in den Bereichen Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis oder Anspruch auf Kindergeld entstehen. Auf diesen Gebieten stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Wir freuen uns auf Sie.

Christine Füssel
Steuerberaterin
0202/24 96-298
cfuessel@rinke-gruppe.de

Fabrice Böhner
Steuerberater
0202/24 96-234
fboehner@rinke-gruppe.de

Mika Tanaka
Japan Desk Koordinatorin
0211/417 4396 02
tanaka@rinke-gruppe.de


Dateianlagen:
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