29.11.2019

Elektromobilität

In der Öffentlichkeit ist die Diskussion um Nachhaltigkeit und Schutz der Umwelt in aller Munde. Die deutsche Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Verkehr umweltfreundlicher zu gestalten und fördert seit längerem Fahrzeuge mit Elektroantrieb. Ganz aktuell wurde im Sommer 2019 der Entwurf eines neuen Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität beschlossen. Dieser Artikel soll vorstellen, welche Fahrzeuge steuerlich gefördert werden, wie die Förderung aktuell aussieht und wie sie in Zukunft aussehen könnte.


I. Einleitung
Im Jahr 2011 hat sich die Bundesregierung erstmals das Ziel gesetzt, Elektromobilität durch Fördermaßnahmen in den Fokus zu rücken. Damals wurden die Anreize für Investitionen in Elektrofahrzeuge vorrangig über Fördergelder bzw. Zuschüsse im Rahmen der Anschaffung und durch eine Befreiung von der Kfz-Steuer für reine Elektrofahrzeuge gesetzt. Hierauf soll im Folgenden nicht weiter eingegangen werden.

II. Elektrokraftfahrzeuge
Zunächst soll geklärt werden, welche Pkw überhaupt förderfähig sind. Neben den reinen Elektrofahrzeugen, die ausschließlich mit Elektromotor betrieben werden, sind dies Fahrzeuge mit Hybridantrieb. Voraussetzung ist aber, dass der elektrische Speicher extern aufladbar ist. Für Elektromotoren ohne separate Lademöglichkeit ist somit eine steuerliche Förderung nicht möglich. Ein Nischendasein führen die Pkw, mit Antrieb über eine Brennstoffzelle, bei denen der Strom über verschiedene Energien selbst produziert wird. Auch diese werden steuerlich besonders gefördert.
Die steuerliche Förderung beginnt mit dem Laden des Fahrzeugs. Die Nutzung des Stroms über den Arbeitgeber ist grundsätzlich zu 100% steuerfrei. Die Installation einer Ladestation sowie die Bereitstellung von Strom führt zu gewinnmindernden Betriebsausgaben des Arbeitgebers. Ein eventueller geldwerter Vorteil auf Ebene der Arbeitnehmer bleibt für Zwecke der Lohnsteuer unbeachtlich.

Mit Beginn des Jahres 2019 wurde die Versteuerung der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs mit Elektromotor neu geregelt. Für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 erworben wurden, wurde die Bemessungsgrundlage für die pauschalierte sogenannte 1%-Regel auf die Hälfte reduziert.

---------------------------------------------------------------------------
Beispiel:
Bruttolistenpreis Elektro-Pkw:              34.990 €
davon 50%:                                       17.495 €
abgerundete Bemessungsgrundlage:    17.400 €
x 1% geldwerter Vorteil:                          174 €
---------------------------------------------------------------------------

Wird das Elektrofahrzeug ohne Batterie erworben, weil diese z.B separat geleast wird, kommt die Halbierung der Bemessungsgrundlage jedoch grundsätzlich nicht in Betracht. Dafür wird lediglich der Pkw mit seinen Anschaffungskosten ohne die Batterie der 1%-Regel unterworfen.

Die oben genannte Halbierung der Bemessungsgrundlage gilt allerdings lediglich für ertragsteuerliche Zwecke. Für die Ermittlung der Umsatzsteuer sind nach wie vor die gesamten Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

III. Elektrofahrräder
Neben den oben aufgeführten klassischen Elektrokraftfahrzeugen wird auch die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern und Elektrofahrrädern steuerlich gefördert. Hierfür muss zunächst wieder definiert werden, was als (Elektro-)Fahrrad gilt.

Für steuerliche Zwecke handelt es sich um ein Fahrrad, wenn es mit einer Batterieleistung von max. 0,25 kW ausgestattet ist und mit der elektrischen Trethilfe eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht wird (sog. Pedelecs). Verfügt das Fahrrad als E-Bike über eine selbstständig beschleunigende Fahrhilfe, also ohne Tretunterstützung, darf eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h nicht überschritten werden.

Pedelecs, die die genannte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h überschreiten und E-Bikes, die ohne Tretunterstützung schneller als 6 km/h fahren können, gelten als Kraftfahrzeuge und werden wie oben unter II. aufgeführt im Rahmen der 1%-Regel versteuert.

Für Elektrofahrräder ist für die lohnsteuerliche Behandlung zu unterscheiden, ob es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt bereitgestellt wird oder ob eine Gehaltsumwandlung vorliegt.

Wird das Fahrrad zusätzlich zum vereinbarten Gehalt zur Verfügung gestellt, ist die private Nutzung für Anschaffungen nach dem 31.12.2018 komplett steuerfrei.
Erfolgt die Bereitstellung im Rahmen der Gehaltsumwandlung, ist wiederum die bereits erläuterte 1%-Regel mit der halbierten Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Als Bemessungsgrundlage gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers.

IV. Ausblick
Am 08.05.2019 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2019 veröffentlicht. Ziel sollte die Förderung einer umweltfreundlicheren Mobilität und dadurch eine nachhaltige Reduzierung der Umweltbelastung sein. Nach dem Gesetzesentwurf soll die Förderung von dienstlichen Elektro- und Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung und für dienstliche (Elektro-)Fahrräder bis zum Jahr 2030 verlängert werden.

Darüber hinaus soll eine Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge eingeführt werden. Aber auch bei der Gewerbesteuer soll es Änderungen geben, so sollen die Hinzurechnungen für Miet- und Pachtzinsen für das Anmieten von Elektrofahrzeugen, Hybridfahrzeugen und (Elektro-)Fahrrädern reduziert werden.
Ob die bisherigen Beschlüsse auch tatsächlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Auch, ob die Vorhaben ausreichen, die Ziele der Bundesregierung zu erreichen, wird sich zeigen.

V. Fazit
Die Regelungen zur steuerlichen Förderung von Elektrofahrzeugen sind vielschichtig und auf verschiedene Förderzeiträume beschränkt. Abhängig von Art des Fahrzeugs und Zeitpunkt der Anschaffung ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen.

Wie die steuerliche Behandlung im konkreten Fall aussieht, erörtern wir gern mit Ihnen.


[Translate to Deutsch:] © GraphicCompressor - stock.adobe.com

[Translate to Deutsch:] © GraphicCompressor - stock.adobe.com