05.06.2015

Einkommensteuererklärung

Am 31. Mai endet jedes Jahr die Frist zur Abgabe Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung. Aus diesem aktuellen Anlass wollen wir diesen Monat erklären, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, wer freiwillig eine Erklärung einreichen kann und ob es sich überhaupt lohnt, eine Steuererklärung anzufertigen. Hierzu wollen wir einige Beispiele aufführen, die regelmäßig bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung von Bedeutung sind.


1) Verpflichtung zur Abgabe

Grundsätzlich ist jede natürliche Person, die in Deutschland lebt oder Einkünfte in bzw. aus Deutschland erzielt, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Hierbei gilt, dass Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abgeben und im Steuerrecht somit als eine Person betrachtet werden.

Nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung zu erstellen, ist die große Gruppe der Arbeitnehmer. Allerdings nur, wenn keine weiteren Einkünfte erzielt werden, sondern ausschließlich solche aus nichtselbständiger Arbeit. Bei Arbeitern und Angestellten wird vom monatlichen Gehalt regelmäßig bereits Lohnsteuer einbehalten und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Mit dieser Lohnsteuer ist die zu zahlende Einkommensteuer abgedeckt.

Man sollte aber auch als Arbeitnehmer kritisch prüfen, ob man nicht freiwillig eine Steuererklärung erstellt. Im Lohnsteuereinbehalt sind nur pauschale Beträge zu Grunde gelegt, die oftmals geringer sind als die tatsächlichen Aufwendungen. Nach einer kurzen allgemeinen Erläuterung sollen einige Beispiele verdeutlichen, dass eine freiwillige Steuererklärung in der Regel bares Geld wert ist.

2) System der Einkommensteuer

Für die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer werden zunächst sämtliche Einkünfte zusammengerechnet. Unabhängig von der Einnahmenquelle (Unternehmer, Angestellte, Vermieter, Rentner o.ä.) wird nach Abzug der direkt im Zusammenhang stehenden Ausgaben (Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) eine Summe der Einkünfte gebildet.

Übersteigen die Werbungskosten die Pauschale von 1.000 € für Arbeitnehmer, wird sich bereits an dieser Stelle eine Steuererstattung ergeben.

Von dieser Summe der Einkünfte sind weiterhin abzugsfähig die sogenannten Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen und schließlich noch eventuelle Kinderfreibeträge. Wurde auf Basis des so ermittelten zu versteuernden Einkommens die tarifliche Einkommensteuer ermittelt, so kann sich auch diese noch durch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen verringern.

3) Beispiele für regelmäßig anfallende Kosten

Um Begriffe wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen etwas näher zu erklären sollen hier einige Beispiele für eben diese Begriffe gegeben werden:

3.1) Sonderausgaben

Den wesentlichen Teil der Sonderausgaben machen die Versicherungszahlungen aus. Speziell die Altersvorsorgebeiträge für Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht wirken sich erheblich aus (Riester-Renten für Angestellte, Rürup-Renten für Selbstständige). Hierzu zählen seit dem Jahr 2014 auch die Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit.

Für alle anderen Versicherungen gibt es einen abzugsfähigen Höchstbetrag von 1.900 € für Rentner und Angestellte und von 2.800 € für alle anderen Steuerpflichtigen, die keinen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag erhalten. Für Eheleute gilt die Summe der jeweils geltenden Höchstbeträge als maßgebend.

Eine Besonderheit ist allerdings, dass die Beiträge zur Basiskrankenversicherung, d.h. ohne private Zusatzversicherung, unberücksichtigt des Höchstbetrages zu 100% abziehbar sind. Auch hierin liegt hohes Potential für eine Steuererstattung.
Übrige wichtige Sonderausgaben bestehen aus Spenden, die ebenfalls zu 100% voll abziehbar sind. Aber auch aus Kinderbetreuungskosten (2/3 der Kosten, max. 4.000 € pro Kind) und Ausbildungskosten für den ersten Beruf (max. 6.000 €).

3.2) Außergewöhnliche Belastungen

Unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen hauptsächlich Mehrkosten durch Krankheit. Zahlungen für Medikamente, Arztbesuche o.ä. wirken sich – sofern sie zwangsläufig entstehen – ab einer einkommensabhängigen zumutbaren Belastung aus. Darüber hinaus gibt es eine Reihe an Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderung oder für Pflegebedürftigkeit.

3.3) Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können in Höhe von 20% der Aufwendungen (max. 4.000 € bzw. 1.200 €) direkt von der zu zahlenden Steuer abgesetzt werden. Auch wenn Sie selbst keine Handwerker beauftragt haben, finden sich solche Kosten regelmäßig in den Nebenkostenabrechnungen der Vermieter. Hier sind diese häufig als „Kosten im Sinne von § 35 EStG“ bescheinigt.

Fazit

Die Erstellung einer freiwilligen Steuererklärung kann unter vielen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Wie oben dargestellt, kann ein Arbeitnehmer durch eine Einkommensteuererklärung in der Regel nicht schlechter gestellt werden als durch den Lohnsteuereinbehalt sondern kann vielmehr mit einer Erstattung rechnen. Wenn Sie darüber hinaus wissen wollen, wie sich eventuelle ausländische Einkünfte auswirken oder welche Werbungskosten für Sie zu berücksichtigen sind, stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch selbstverständlich gern zur Verfügung. Im Übrigen verlängert sich die eingangs erwähnte Frist zur Abgabe bei steuerlicher Beratung bis zum Ende des Jahres.

 

Wir freuen uns auf Sie.

Fabrice Böhner
Steuerberater
0202/24 96-234
fboehner@rinke-gruppe.de

Mika Tanaka
Japan Desk Koordinatorin
0211/417 4396 02
tanaka@rinke-gruppe.de


Dateianlagen:
1003_doitsu_01.pdf( 626 KB )
© Gina Sanders - Fotolia

© Gina Sanders - Fotolia