01.06.2018

Einkommensteuererklärung: Aufwendungen für Ausbildung, Studium

Ob Ausbildung oder Studium: nicht selten ist das Lernen eines Berufes mit Kosten verbunden. Ein kleiner Trost, wenn das Finanzamt sich an diesen Kosten beteiligt. Dies lohnt sich insbesondere im Rahmen von Zweitstudiengängen und weiterführenden Ausbildungen. Hier können Kosten in voller Höhe steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden. Aber auch im Rahmen von Erstausbildungen besteht in Einzelfällen die Möglichkeit beim Ansatz von Sonderausgaben Steuern zu sparen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dies möglich ist, erläutern wir im nachfolgenden Beitrag.


1) Erstausbildung oder Erststudium

Unter Erstausbildung versteht die Finanzverwaltung die erste Ausbildung oder das erste Studium zum Erlernen eines künftigen Berufs. Diese muss über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten andauern und mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

Die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium gehören grundsätzlich zu den Lebenshaltungskosten und können im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Hier gilt jedoch ein maximaler Abzugsbetrag von bis zu 6.000 € je Kalenderjahr. Liegen in dem Jahr, in dem Aufwendungen für die Berufsausbildung anfallen, keine oder nur geringe Einnahmen vor, so wirken sich die Ausbildungskosten  kaum bzw. auch gar nicht aus. Ein Vortrag oder Rücktrag in andere Jahre kommt bei Sonderausgaben leider nicht in Betracht.

Als Erstausbildungen zählen insbesondere:

  • klassische Berufsausbildungen,
  • Bachelorstudiengänge,
  • erstes Staatsexamen,
  • Studienwechsel ohne Abschluss im ersten Studiengang.
2) Weiterführende Ausbildung, Zweitstudium

Anders sieht es bei weiterführenden Ausbildungen oder einem Zweitstudium aus. Hier anfallende Kosten können als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden. Wichtig ist, dass ein hinreichend konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit später in Deutschland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Dem Zweitstudium muss eine abgeschlossene Ausbildung oder ein Erststudium vorangegangen sein.
Anfallende Werbungskosten können in voller Höhe geltend gemacht werden – hier gibt es keine Begrenzung wie oben bei den Sonderausgaben.
Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören zum Beispiel:

  • Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren,
  • Arbeitsmittel wie z. B. Computer, Software,
  • Fachliteratur,
  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort,
  • Fahrten zu Lern- und Arbeitsgemeinschaften,
  • Mehraufwendungen für Verpflegung,
  • Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung,
  • Seminare und Studienfahrten,
  • Zinsen für ein Bildungsdarlehen,
  • evtl. Arbeitszimmer und Büromöbel,
  • Kosten für einen zweiten Haushalt am Bildungsort.

Wichtig ist, dass die Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen selbst getragen werden und diese bei Bedarf dem Finanzamt z. B. durch Vorlage von Kontoauszügen oder Rechnungen belegt werden können.

Sofern während eines Zweitstudiums kein zu versteuerndes Einkommen erzielt wird, lohnt es sich dennoch, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Werbungskosten können nämlich dennoch geltend gemacht werden. Hier wird dann ein Verlustvortrag generiert, der dann in Folgejahren mit positiven Einkünften verrechnet werden kann, so dass in späteren Jahren eine Steuerersparnis erwartet werden kann.

Insbesondere folgende Ausbildungsabschnitte werden als Zweitausbildung/Zweitstudium anerkannt:

  • jede Bildungsmaßnahme, der eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung/ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist,
  • Bachelorstudiengang, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung voranging,
  • Masterstudiengang,
  • Duales Studium, welches berufsbegleitend absolviert wird,
  • Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
3) Erstattung der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber

Wird eine Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, so führt die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Ein solches ganz überwiegendes betriebliches Interesse liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Im Falle einer Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber, ist ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht mehr möglich.

4) Fazit

Der Bundesfinanzhof hält den Ausschluss von Erstausbildungskosten vom Werbungskostenabzug für verfassungswidrig. Er kritisiert insbesondere die Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudium. Beim Bundesverfassungsgericht sind hierzu diverse Verfahren anhängig. Eine endgültige Klärung der Situation wird in diesem Jahr zu erwarten sein. Bis dahin kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, Werbungskosten auch im Rahmen eines Erststudiums als Werbungskosten anzusetzen und die Entscheidung des BFH abzuwarten.
Bei Fragen zum Thema „Fortbildungen und Werbungskosten“ stehen wir Ihnen gern zur Seite – wie auch bei allen anderen Themen rund um Ihre Einkommensteuererklärung.


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