Doppelte Haushaltsführung
In Düsseldorf wohnen und in Hamburg arbeiten. Von Ihnen als Arbeitnehmer wird Flexibilität und Mobilität gefordert. So kann es erforderlich sein, aufgrund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort zu beziehen. Häufig liegt dann bereits eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, die vom Fiskus unterstützt wird. Die Mehraufwendungen können – sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden – im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abgezogen werden.
1) Voraussetzungen
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt und außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält. Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein.
Ein eigener Hausstand setzt eine den Lebensbedürfnissen entsprechend eingerichtete Wohnung sowie die finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung voraus. Die Wohnung muss der auf Dauer angelegte Mittelpunkt der Lebensinteressen sein. Den Lebensmittelpunkt bildet beispielsweise die Familienwohnung, bei Unverheirateten der Ort, zu dem die engere persönliche Bindung vorliegt. Hier ist dann auf die Beziehungen zu Eltern, Partnern etc. abzustellen.
Liegt der eigene Hausstand im weit entfernten Ausland (z. B. Japan, Australien, Indien), sollte innerhalb von zwei Jahren mindestens eine Heimfahrt unternommen werden. Anders als im Inland ist hier Voraussetzung für den Lebensmittelpunkt, dass auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht. Die Wohnung muss dauerhaft (z. B. vom Ehegatten und Kindern) bewohnt sein.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet.
2) Notwendige Mehraufwendungen
Wird ein doppelter Haushalt aus beruflichen Gründen geführt, kommen insbesondere folgende Kosten als notwendige Mehraufwendungen in Betracht:
2.1) Aufwendungen für die Zweitwohnung
Tatsächlich entstandene Kosten für die Zweitwohnung werden mit maximal 1.000,00 € pro Monat anerkannt. Anzusetzen sind insbesondere die Kosten für Miete (hier gilt die Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort als angemessen), Nebenkosten, Umzugskosten (s. hierzu auch Ausgabe April/2015), Maklergebühren, Rundfunkbeiträge, Reinigungskosten und Zweitwohnungssteuer. Sofern am Beschäftigungsort eine Eigentumswohnung angeschafft wird, sind über die oben genannten Kosten hinaus auch Abschreibungen, Grundbesitzabgaben, Versicherungsbeiträge, Reparaturkosten und Schuldzinsen abzugsfähig.
2.2) Fahrtkosten
Als notwendige Fahrtkosten werden die Aufwendungen (z. B. entrichteter Fahrpreis für öffentliche Verkehrsmittel oder 0,30 € pro gefahrenem Kilometer) für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung anerkannt. Zusätzlich ist für eine tatsächlich wöchentlich durchgeführte Heimfahrt die Entfernungspauschale anzusetzen – dies gilt jedoch nicht für Fahrten mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen PKW.
Anstelle der Kosten für eine Heimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand des Arbeitnehmers gehören, angesetzt werden.
2.3) Verpflegungsmehraufwendungen
Hier können die Pauschbeträge für Verpflegung (12 € bzw. 24 €) für drei Monate nach dem Einzug am neuen Beschäftigungsort angesetzt werden. Für den Fall, dass der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird, liegen notwendige Verpflegungsmehraufwendungen nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat.
3.) Besonderheiten
Wie oben erläutert besteht die Möglichkeit, die notwendigen Mehraufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend zu machen. Der Arbeitnehmer hat jedoch das Wahlrecht anstelle der kompletten Aufwendungen sämtliche tatsächlich entstandenen Fahrtkosten zwischen eigenem Hausstand und Beschäftigungsort anzusetzen. Diese Option ist dann interessant, wenn die Fahrtkosten – z. B. weil mehr als einmal wöchentlich Familienheimfahrten unternommen werden – die laufenden Kosten für die Unterkunft und eine Familienheimfahrt übersteigen. Das Wahlrecht ist allerdings bezüglich derselben doppelten Haushaltsführung nur einmal auszuüben. Hier ist demnach im Vorfeld eine überschlägige Berechnung vorzunehmen.
Ebenfalls können Sie – sofern die Mehraufwendungen, die Ihnen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen insgesamt 1.000,00 € im Jahr übersteigen - beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen und so die Vorteile des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens nutzen.
Fazit
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung werden verschiedene Kosten als Werbungskosten anerkannt oder können alternativ vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Oben haben wir Ihnen die Voraussetzungen und Möglichkeiten dargestellt. In Einzelfällen können weitere Sachverhalte von Bedeutung sein. Um für Sie den höchstmöglichen Werbungskostenabzug zu ermitteln, stehen wir Ihnen gern für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Wir freuen uns auf Sie.
Fabrice Böhner
Steuerberater
0202/24 96-234
fboehner@rinke-gruppe.de
Mika Tanaka
Japan Desk Koordinatorin
0211/417 4396 02
tanaka@rinke-gruppe.de
- Dateianlagen:
- 1007_doitsu_01.pdf( 640 KB )