07.07.2017

Doppelbesteuerungsabkommen

Im internationalen Steuerrecht dienen Doppelbesteuerungskommen (DBA) der Vermeidung von Steuerbelastungen einer einzigen Einkunftsquelle in mehreren Staaten. Das bereits lange bestehende DBA zwischen Deutschland und Japan wurde neu verhandelt und ist in der neuen Fassung seit dem 01.01.2017 anzuwenden.


Wir wollen dies zum Anlass nehmen, eine kleine Einführung in die Wirkung eines DBA zu geben und auch die Neuerungen des DBA mit Japan zu beleuchten.

1) Allgemeines

Ein DBA ist unabhängig vom nationalen Steuerrecht jedes einzelnen Landes ein Vertrag zwischen Staaten zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung. Es wird also ein Besteuerungsrecht verhandelt, um Bürger oder Unternehmen nicht in ihren Geschäftsbeziehungen über die Grenze einzuschränken.

Ausgangsgröße der persönlichen Steuerpflicht ist grundsätzlich das Welteinkommen, welches im Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegt. Bei mehreren Wohnsitzstaaten hilft ein DBA dabei, zunächst die Ansässigkeit zu erörtern. Hierbei wird der Staat bestimmt, der das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen hat. Liegen nun Einkünfte aus mehr als einem Staat vor, regelt das DBA das Besteuerungsrecht. Es wird bestimmt, welcher Staat die Steuer erheben darf und wie eine eventuelle Freistellung im jeweils anderen Staat erreicht wird.

2) Wesentliche Besteuerungsrechte

Unternehmensgewinne werden grundsätzlich dort versteuert, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Bei grenzüberschreitenden Strukturen spielt der Begriff der Betriebsstätte eine wichtige Rolle. Eine Betriebsstätte ist dann im jeweiligen Staat ein eigenes Steuersubjekt.

Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit können nur in dem Staat besteuert werden, wo der Arbeitnehmer ansässig ist. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass der Arbeitnehmer die Arbeit im jeweils anderen Staat tatsächlich ausführt. Nur dann kann der Arbeitslohn auch in diesem anderen Staat besteuert werden.

Bei Einkünften aus der Vermietung von Immobilien ist der Belegenheitsort ausschlaggebend. Der Staat, in dem sich die Immobilie befindet, hat auch das Besteuerungsrecht.

3) Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung existieren grundsätzlich zwei Methoden. Entweder die Einkünfte werden in einem Staat von der Steuer befreit oder ein Staat lässt die Anrechnung der im anderen Staat bereits gezahlten Steuer zu.

Bei Ansässigkeit in Japan erfolgt die Vermeidung über die Anrechnung. Das heißt, die in Deutschland einbehaltene Steuer wird in Japan auf die dort zu zahlende Steuer angerechnet und mindert diese entsprechend.

Bei Ansässigkeit in Deutschland ist die Vermeidung von Doppelbesteuerungen zweigeteilt geregelt:

Grundsätzlich werden Einkünfte, für die Japan ein Besteuerungsrecht hat, von der Einbeziehung in das Welteinkommen ausgenommen. Die Einkünfte haben dann nur durch den Progressionsvorbehalt Auswirkung auf den persönlichen Steuersatz.

Für folgende Einkunftsarten erfolgt jedoch die Vermeidung durch Anrechnung der in Japan einbehaltenen Steuer:

  • Dividenden
  • Veräußerungsgewinne (Immobilien und Unternehmensanteile)
  • Aufsichtsratsvergütungen
  • Gagen für Künstler und Sportler
  • Renten und Pensionen
4) Neuerungen des aktuellen DBA

Eine spürbare Änderung im neuen DBA ist die deutliche Senkung der einzubehaltenden Quellensteuern bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Bislang durfte der Staat, aus dem gezahlt wurde, eine pauschale Quellensteuer von 10% bzw. 15% einbehalten. Diese konnte mit einer Freistellungsbescheinigung im Vorhinein vermieden werden. Ohne Freistellungsbescheinigung blieb nur der Umweg über die Steuererklärung mit allen nötigen Dokumenten.

Für Zinsen und Lizenzgebühren wurde der Einbehalt von bislang 10% Quellensteuern vollständig gestrichen. Es erfolgt kein Einbehalt mehr, so dass Zinsen und Lizenzgebühren nun ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Bei Dividenden lag die bisherige Quellensteuer bei 15%. Hier erfolgt zukünftig eine Abstufung. Verfügt der Zahlungsempfänger für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten über 25% oder mehr unmittelbare Stimmrechte an der Gesellschaft  (qualifizierte Schachtelbeteiligung), entfällt der Einbehalt von Quellensteuer vollständig. Verfügt er für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten über 10% oder mehr unmittelbare Stimmrechte an der Gesellschaft (allgemeine Schachtelbeteiligung), kann eine Quellensteuer von 5% einbehalten werden. Ohne Erfüllen der genannten Voraussetzungen liegen Streubesitzanteile vor und es verbleibt beim Einbehalt von 15% Quellensteuer.

 

Einkunftsart    DBA alt   DBA neu   Voraussetzung

Dividenden

 

 

15%

 

 

0%

5%

15%

25%, 18 Monate

10%, 6 Monate

-

Zinsen15%0%-
Lizenzgebühren   15%0%-

 

 

Fazit

Hintergrund der Neufassung ist hauptsächlich eine Formulierung auf aktuellem Stand. Darüber hinaus soll zukünftig der Informationsaustausch zwischen beiden Ländern verbessert und die gegenseitige Amtshilfe beider Behörden ausgebaut werden. Das DBA kann in seiner vollständigen Fassung auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzministeriums geladen werden. Es steht in deutscher und japanischer Fassung zur Verfügung.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für sämtliche Rückfragen zur Verfügung. Auch bei Themenfeldern, die über das oben genannte hinausgehen (z.B. bei Betriebsstätten oder Konzernstrukturen), beraten wir gern.


Dateianlagen:
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© bravissimos - fotolia.de

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