17.08.2018

Bitcoins im Steuerrecht

Im Verlaufe des letzten Jahres erreichte die Kryptowährung Bitcoin Rekordkurse von bis zu 17.000 € und geriet als digitales Zahlungsmittel sowie Spekulationsobjekt in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Mögliche steuerliche Konsequenzen wurden von den interessierten Anlegern zunächst kaum beachtet. Wir wollen deshalb und auch vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung im Folgendem die steuerlichen Konsequenzen kurz skizzieren. Dabei soll der Bitcoin als bekannteste Kryptowährung stellvertretend für sämtliche digitalen Währungen als Beispiel genannt werden. FB/HE


1) Besteuerung von Bitcoins als Spekulationsobjekt

Die Veräußerung von Bitcoins unterliegt in Deutschland grundsätzlich der Ertragsbesteuerung, sofern zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Hierbei werden diese Gewinne nicht, wie etwa Kapitalanlagen den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet und mit der sogenannten Abgeltungsteuer von 25% pauschal besteuert, sondern gehören zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Eine Befreiung von der Besteuerung ist möglich, sofern die Gewinne aus der Veräußerung der Bitcoins und anderer Privatverkäufe eine Grenze von 600 € im Jahr nicht überschreiten. Werden die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten unterliegen die Gewinne aus einer möglichen Veräußerung nicht der Einkommensteuer.

Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz aus Anschaffungskosten der Bitcoins und Veräußerungserlös abzüglich etwaiger Veräußerungskosten. Als Anschaffungskosten gelten hierbei der Einkaufspreis der Bitcoins zuzüglich möglicher Nebenkosten wie z. B. Transaktionsgebühren. Maßgebend für das Jahr der Versteuerung ist der Zeitpunkt in dem der Veräußerungserlös dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen ist, in der Regel der Eingang auf dem Bankkonto.

Werden Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben gilt für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns, dass die zuerst angeschafften Bitcoins auch als erstes wieder veräußert werden. Dies lässt sich durch Folgendes Beispiel veranschaulichen:

Y erwirbt am 10.01.2017 einen Bitcoin zu 1.200 €, am 08.11.2017 erwirbt er nach gestiegenem Kurs einen weiteren für 6.250 €. Er veräußert einen dieser Bitcoins am 16.12.2017 zu einem Preis von 15.000 €.

Lösung: Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt 13.800 € (15.000 € - 1.200 €). Da der als erstes angeschaffte Bitcoin für Zwecke der Versteuerung auch als erstes verkauft wird. Da innerhalb eines Jahres verkauft wird, ist der Spekulationsgewinn von 13.800 € einkommensteuerpflichtig.

Auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel oder der Umtausch in eine andere Kryptowährung sind aus steuerlicher Sicht eine Veräußerung der Bitcoins. Der Veräußerungserlös entspricht hierbei dem Wert der erhaltenen Gegenleistung.
Erlittene Verluste aus der Spekulation mit Bitcoins können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften, also auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Bitcoins verrechnet werden.

2) Bitcoins im Betriebsvermögen

2.1) An- und Verkauf von Bitcoins
Werden die Bitcoins im Vermögen eines Unternehmens gehalten, führt der Einsatz zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und löst vollumfänglich Gewerbesteuer bzw. Körperschaftsteuer aus. Die oben genannte Behaltensfrist von einem Jahr gilt bei gewerblichen Einkünften nicht. Die bereits oben am Beispiel erläuterte First-in-first-out-Regel (kurz: Fifo-Methode) ist aber weiter anzuwenden.
Zwischenzeitlich erlittene Verluste sind hingegen steuerlich voll berücksichtigungsfähig und können auch mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

2.2) Besteuerung des Mining von Bitcoins
Ein völlig anderer steuerlicher Sachverhalt liegt beim sogenannten Mining, also dem Schürfen von Bitcoins mit anschließender Veräußerung oder Verwendung als Zahlungsmittel vor. Da dieser Vorgang mittlerweile eine sehr hohe Rechenleistung voraussetzt und mit enormem Stromverbrauch verbunden ist, vermutet die deutsche Finanzverwaltung hierbei grundsätzlich eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit. Dies führt dazu, dass die Bitcoins zwangsläufig Betriebsvermögen werden und die Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von Bitcoins Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Neben der Einkommensteuerpflicht dieser Gewinne entsteht so auch Gewerbesteuerpflicht in Deutschland.
Dies gilt nicht zwangsläufig auch für andere Kryptowährungen, die ohne größeren Aufwand von zu Hause aus generiert werden können. Die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit ist hierbei von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

3) Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoins

Umsatzsteuerlich resultieren aus der Verwendung von Bitcoins zunächst grundsätzlich keine Konsequenzen. Sowohl das Nutzen von Bitcoins als direktes Zahlungsmittel als auch der Verkauf, also der Umtausch in eine konventionelle Währung lösen keine Umsatzsteuer aus. Ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig ist das Mining von Bitcoins, da es hierbei an einem erforderlichen Leistungsaustausch mangelt. Umsatzsteuerlich relevant sind hingegen z.B. die Umsätze der Handelsplattformen, die ihre Plattform anderen zum Tausch von Bitcoins zur Verfügung stellen.

4) Fazit
Gewinne aus der Veräußerung von Bitcoins unterliegen der Einkommensteuer, wenn sie mehr als 600 € betragen und zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Das Mining von Bitcoins ist eine unternehmerische Tätigkeit und wird daher sowohl mit der Einkommensteuer als auch mit der Gewerbesteuer belegt. Umsatzsteuerlich sind für den gewöhnlichen Spekulanten zunächst keine Besonderheiten zu betrachten.
Bei weiteren Fragen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen und bei der Berücksichtigung dieser Erträge in Ihrer Einkommensteuererklärung stehen wir Ihnen sehr gerne als kompetenter Berater und Ansprechpartner zur Seite.


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© adiruch na chiangmai - fotolia.de

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