05.12.2014

Beschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen

Es kommt regelmäßig vor, dass Personen mit einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands Einkünfte in Deutschland erzielen – sei es als Geschäftsführer einer hiesigen Gesellschaft oder als Eigentümer einer vermieteten Immobilie. Wie solche Einnahmen im deutschen Steuerrecht behandelt werden, wird im folgenden Beitrag erläutert.


1) Allgemeines

Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, können mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen.
Die Steuerpflicht beschränkt sich dann ausschließlich auf inländische Einkünfte bzw. Einkünfte mit Inlandsbezug. Bezieht z. B. eine natürliche Person mit ganzjährigem Wohnsitz in Japan Einkünfte

  • als Arbeitnehmer in Deutschland, z. B. als Geschäftsführer einer GmbH,
  • mit der Vermietung einer in Deutschland gelegenen Immobilie,
  • aus Kapitalvermögen, z. B. in Form einer Dividende von einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland

so liegen inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht vor.
Die beschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich ausschließlich auf die in Deutschland erzielten Einkünfte, sämtliche ausländischen Einkünfte werden nicht erfasst.
Für die in Deutschland bezogenen Einkünfte sind jährlich Steuererklärungen einzureichen, soweit die Einkommensteuer nicht bereits durch einen Steuerabzug an der Quelle abgegolten ist.

2) Veranlagung zur Einkommensteuer

Ein Steuerabzug hat bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich Abgeltungswirkung. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer (um ggf. eine Erstattung von zu viel abgezogener Steuer zu erreichen) ist in diesen Fällen nicht mehr möglich.
Der Steuerabzug an der Quelle erfolgt insbesondere bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen des Lohnsteuerabzugs und bei Einkünften aus Kapitalvermögen durch die auf inländische Kapitalerträge einbehaltene Abgeltungsteuer unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags.
Wird keine Steuer an der Quelle einbehalten, so besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Dies betrifft insbesondere Gewerbetreibende, Freiberufler und beschränkt Steuerpflichtige mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Diese haben ihre inländischen Betriebseinnahmen zu erklären. Betriebsausgaben und Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehen, können entsprechend abgezogen werden.

3) Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

Besondere Regelungen sind überwiegend bei beschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu beachten. Bei diesen sind die Vorschriften über Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge, Altersentlastungsbetrag und andere persönliche und familienbezogene finanzielle Belastungen grundsätzlich nicht anzuwenden. Die Einkommensteuer bemisst sich zwar nach dem in Deutschland allgemein geltenden Tarif jedoch ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrags.
Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs erhalten beschränkt Steuerpflichtige auf Antrag („Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“) eine Bescheinigung für den individuellen Lohnsteuerabzug. Im Rahmen des Antrags können persönliche Besteuerungsmerkmale wie z. B. Werbungskosten über den Pauschbetrag hinaus und Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Diese Bescheinigung ist jährlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen und dem Arbeitgeber vorzulegen. Zwar können bei Arbeitnehmern, für die ein Steuerabzug an der Quelle vorgenommen wird, lohnsteuerermäßigende Aufwendungen nicht im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Diese können aber – sofern dem Arbeitgeber die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorliegt – im Rahmen des Lohnsteuerabzugs als Freibetrag berücksichtigt werden.

Fazit

Die steuerrechtliche Behandlung von beschränkt Steuerpflichtigen ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere ist bei Arbeitnehmern eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zu beantragen. Nur so kann sichergestellt werden, dass steuerliche Mehrbelastungen vermieden werden.
Hier nicht erörtert ist der besondere Steuerabzug nach § 50a EStG, u. a. bei Aufsichtsratsvergütungen, bei Sportlern, Künstlern und Journalisten sowie bei der Überlassung von Lizenzen, sonstigen Rechten und Know-how. Eine weitere Besonderheit ist die Möglichkeit, als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person behandelt zu werden. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bietet den Vorteil, auch im Falle eines Steuerabzugs an der Quelle mit einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer in den Genuss von Grundfreibeträgen und weiteren Pauschalabzügen zu kommen. Bei Fragen zu diesem weiten Themenfeld stehen wir Ihnen gern zur Seite.

Wir freuen uns auf Sie.

Christine Füssel
Steuerberaterin
0202/24 96-298
cfuessel@rinke-gruppe.de

Fabrice Böhner
Steuerberater
0202/24 96-234
fboehner@rinke-gruppe.de

Mika Tanaka
Japan Desk Koordinatorin
0211/417 4396 02
tanaka@rinke-gruppe.de


Dateianlagen:
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