19.06.2020

Begünstigte Arbeitgeberleistungen

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzuschwächen, wurden bereits umfassende Hilfspakete der Bundesregierung beschlossen. Unterstützt werden vor allem Unternehmen bzw. Arbeitgeber mit dem Ziel, den Betrieb und damit auch die Arbeitsplätze zu erhalten. Aber auch für Arbeitnehmer wurden Hilfen beschlossen. Diese Maßnahmen und darüber hinaus auch Möglichkeiten, Vorteile in der aktuellen Lage zu nutzen sowie Lohn- bzw. Gehaltsbausteine steuerfrei zu zahlen, sollen im Folgenden vorgestellt werden.


1) Corona-Maßnahmen

1.1) Kurzarbeitergeld
Die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer bekommen ab Mai 2020 in Abhängigkeit der Zeit des Bezugs stufenweise ein höheres Kurzarbeitergeld. Voraussetzung ist eine um mindestens 50% verminderte Arbeitszeit. Für die ersten drei Monate bleibt es bei den bisherigen 60% des bisherigen Nettogehalts bzw. 67% für Arbeitnehmer mit Kindern.
Für den vierten bis sechsten Monat steigt das Kurzarbeitergeld auf 70% bzw. 77% und ab dem siebten Monat nochmals auf 80% bzw. 87% des bisherigen Nettogehalts bis längstens zum 31.12.2020.
Das Kurzarbeitergeld ist als sogenannte Lohnersatzleistung zwar grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht den persönlichen Steuersatz.
Darüber hinaus sind Aufstockungen des Arbeitgebers ab Mai 2020 auf das volle bisherige Nettogehalt möglich. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden dabei von der Arbeitsagentur übernommen. Die Aufstockungsbeträge sind aber lohnsteuerpflichtig.

1.2) Sonderzahlung
Eine Besonderheit ist die Einführung einer Sonderzahlung für Arbeitnehmer. Ursprünglich sollte der besondere Einsatz während der Corona-Krise honoriert werden, die Zahlung steht aber allen Berufsgruppen offen. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten für den Zeitraum vom 1.3. bis 31.12.2020 eine Sonderzahlung bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Einzige Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

2) Homeoffice aus steuerlicher Sicht

Vorab soll festgehalten werden, dass eine pauschale Kostenerstattung für das Arbeitszimmer in Form von Miete, Nebenkosten, Einrichtung oder Internetanschluss grundsätzlich steuerpflichtig ist. Eine Kostenerstattung führt als Barzahlung in der Regel zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Begünstigter Arbeitslohn liegt insofern nicht vor.
Einzige Ausnahme bilden Telefonkosten. Wird hier über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten der berufliche Anteil des privaten Telefonanschlusses nachgewiesen, kann der ermittelte Durchschnittswert dauerhaft als Kostenerstattung an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden – steuerfrei.
Für alle weiteren oben genannten Kosten für das Arbeitszimmer verbleibt aber in jedem Fall ein möglicher Werbungskostenabzug. Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Homeoffice der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, können die Kosten unbegrenzt abgezogen werden. Trifft das nicht zu, sind die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten abziehbar.

Exkurs: Eine Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber kann neben Arbeitslohn unter bestimmten Bedingungen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. In diesem Fall sind auch alle Kosten im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar.

3) Steuerfreie Lohn- und Gehaltsbausteine

Im Folgenden sollen lediglich drei ausgesuchte Beispiele vorgestellt werden, die Aufzählung ist nicht abschließend.

3.1) Arbeitsmittel
Die reine Überlassung von Arbeitsgeräten wie z. B. Mobilfunkgeräten, Tablet-PCs, Laptops sowie auch Software zur privaten Nutzung, ist steuerfrei. Betrieblich genutzte Geräte und Programme können also sowohl im Homeoffice als auch abgabenfrei in der privaten Sphäre genutzt werden. Das gilt auch für einen vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Internetanschluss. Die Steuerfreiheit bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Nutzung. Die Geräte verbleiben im betrieblichen Eigentum und dürfen grundsätzlich nicht an den Arbeitnehmer verschenkt werden.

3.2) Jobticket
Seit letztem Jahr ist die Gewährung eines Jobtickets an Arbeitnehmer komplett steuerfrei. Damit kann das Ticket neben den beruflichen Fahrten auch abgabenfrei privat genutzt werden.

3.3) Sachbezüge
Sachbezüge wie z. B. Waren- oder Tankgutscheine bleiben bis zu einem Betrag von 44 € pro Kalendermonat steuerfrei. Bei dem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze. Wird der Wert auch nur geringfügig überschritten, wird der komplette Betrag steuerpflichtig.
In dem Bereich der Sachbezüge haben sich Gutscheinkarten etabliert, die über Drittanbieter bezogen werden können. Deren Einsatz wurde allerdings durch aktuelle Rechtsprechung stark begrenzt. So werden ausschließlich Karten anerkannt, die zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und deren Einsatz regional begrenzt ist.

Fazit
Neben den aktuellen Corona-Hilfen stehen unabhängig von der Pandemie auch weitere attraktive Möglichkeiten zur Verfügung, das Nettogehalt ohne weitere Kosten für den Arbeitgeber aufzubessern bzw. steuerfreie Leistungen zu beziehen. Außerdem können alternative Werbungskosten in Betracht kommen. Die hier aufgeführten Beispiele sind dabei nur ein Ausschnitt der gesamten Bandbreite. Bei den Überlegungen zur Ausgestaltung der Nettolohnoptimierung während und nach Corona stehen wir Ihnen jederzeit sehr gern zur Verfügung.



© allensima - stock.adobe.com

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