06.06.2014

Auslandssachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht

Um auf dem deutschen Markt Fuß zu fassen, gründen ausländische Unternehmen häufig Tochterunternehmen vor Ort. Diese beliefern dann als Deutschland-Zentrale Kunden in der Nähe. Zudem bestehen Geschäftsverbindungen zum Mutterunternehmen, sowohl um Warenlieferungen zu erhalten als auch z.B. für Managementleistungen der Konzernzentrale. Dieser Beitrag soll anhand einiger Beispiele speziell die Folgen für die Umsatzsteuer darstellen.


1) Lieferungen aus dem Drittland

Hier ist zunächst auf die Lieferbedingungen zu achten. In der Praxis erfolgen viele Lieferungen unverzollt und unversteuert ab Werk. In dem Fall trägt der Erwerber die Einfuhrumsatzsteuer an der deutschen Grenze und erhält diese im Inland wieder erstattet.
Beispiel:
Das Mutterunternehmen mit Sitz in Japan liefert unter dem Incoterm „EXW“. Das deutsche Tochterunternehmen lässt die Ware von einem Spediteur nach Deutschland transportieren. Der Spediteur kümmert sich an der Grenze um den Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer, streckt zunächst beides vor. Mit der Rechnung des Spediteurs bekommt das Tochterunternehmen die Einfuhrumsatzsteuer erstattet, so dass die Lieferung zwischen den Unternehmen nicht mit Umsatzsteuer belastet ist.

2) Lieferungen aus dem Inland

Grundsätzlich sind Lieferungen eines deutschen Unternehmens in andere EU-Länder oder in Drittländer von der Umsatzsteuer befreit. Für diese Steuerfreiheit hat der Unternehmer aber einige Regeln zu beachten.
In der Rechnung ist auf die Steuerfreiheit hinzuweisen und die Vorschrift aus dem Umsatzsteuergesetz zu benennen. Darüber hinaus sind genaue Angaben über die Art und Menge des Gegenstands als auch über den Zeitpunkt der Lieferung zu machen. Für Lieferungen innerhalb der EU sind in der Rechnung sowohl die eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer als auch die des Empfängers anzugeben.
Seit Januar 2014 ist zwingend mit einer Gelangensbestätigung nachzuweisen, dass der Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Ware tatsächlich erhalten hat. Diese Bestätigung kann auch als Sammelbestätigung für maximal einen Zeitraum von drei Monaten zusammengefasst erstellt werden. Wichtig ist, dass der Empfänger diese Bestätigung eigenhändig unterschreibt bzw. bei Versand per E-Mail der Warenempfänger als Absender deutlich erkennbar ist. In besonderen Fällen kommen als Alternativen zur Gelangensbestätigung beispielsweise auch Frachtbriefe oder Spediteurbescheinigungen in Betracht.

3) sonstige Leistungen aus dem Drittland

Ist das Tochterunternehmen in Deutschland z. B. Empfänger von Managementleistungen ist darauf zu achten, sowohl die Art der Dienstleistung als auch den Umfang zu dokumentieren und für einzelne verschiedene Leistungen im Vorhinein jeweils feste Preise zu vereinbaren. Solche Dokumentationen sind unerlässlich, um eine Fremdüblichkeit und somit eine Vergleichbarkeit der Leistungen zu erreichen. Die Finanzämter prüfen gerade Managementleistungen immer vor dem Hintergrund von Gewinnverschiebungen in andere Länder.
Die Rechnung, die das Unternehmen aus dem Ausland erhält, wird in der Regel ohne den separaten Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt, was regelmäßig auch zutreffend ist. Allerdings bedeutet dies nur eine Verlagerung des umsatzsteuerpflichtigen Ortes nach Deutschland. Erklärbar ist dies anhand des Leistungsortprinzips, das heißt, die Leistung unterliegt immer dort der Umsatzsteuer, wo sie verwertet wird.
Das Tochterunternehmen hat als Leistungsempfänger zunächst die Umsatzsteuer im Inland anzumelden, hat aber gleichzeitig als Unternehmer die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs in gleicher Höhe. Somit ist auch in diesem Fall das Tochterunternehmen in Deutschland nicht mit Umsatzsteuer belastet.

4) Sonstige Leistungen aus dem Inland

Erbringt das Tochterunternehmen Dienstleistungen aus dem Inland an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in Drittländern, unterliegen diese regelmäßig nicht der Umsatzsteuer. Der Ort der Leistung verschiebt sich in das Land des Leistungsempfängers.
Die ausgestellte Rechnung muss den Hinweis auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger („reverse-charge“) enthalten.
Darüber hinaus ist für die Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer zwingend darauf zu achten, dass es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt. Für Unternehmer innerhalb der EU kann dieser Nachweis – wie bei Lieferungen – durch die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer auf der Rechnung erfolgen.
Bei Leistungsempfängern in Drittländern wie z.B. Japan kann die Unternehmereigenschaft anhand einer Unternehmerbescheinigung des dort zuständigen Finanzamtes erfolgen.

Fazit

Bei Rechtsgeschäften über die Grenze ist regelmäßig besonders auf die umsatzsteuerliche Behandlung zu achten. Finanzämter prüfen verstärkt die Erfüllung der vielen formellen Vorgaben und können bei Nichteinhalten schnell Steuernachforderungen stellen. Vor allem auf dem schwierigen Feld der Reihengeschäfte, wo Ware an Zwischenhändlern vorbei direkt an den Endkunden versendet wird, ist eine Einzelfallprüfung fast unerlässlich. Aber auch bei den sonstigen Leistungen ist auf Grund der Vielzahl von Leistungsarten stets der Einzelfall zu untersuchen. Für Beratungen auf diesem Gebiet sind wir gerne Ihr Ansprechpartner.

Wir freuen uns auf Sie.

Christine Füssel
Steuerberaterin
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Fabrice Böhner
Steuerberater
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