03.04.2015

Umzugskosten

Im Rahmen von Arbeitgeberwechseln oder der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit entstehen dem Arbeitnehmer häufig Umzugskosten in nicht unbeachtlicher Höhe. Liegt ein beruflich bedingter Umzug vor, so kann der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei ersetzen. Alternativ hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, diese im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen. Der nachfolgende Beitrag stellt die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Berücksichtigung von Umzugskosten dar.


Die nachfolgend genannten Höchstbeträge beziehen sich auf ab dem 01.03.2015 beendete Umzüge.

1) Voraussetzungen

Eine steuerfreie Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber bzw. die Berücksichtigung als Werbungskosten setzt voraus, dass der Umzug beruflich veranlasst ist und dass die durch den Umzug entstandenen Aufwendungen nicht überschritten werden.
Eine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis für den Umzug ausschlaggebend ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Umzug veranlasst hat, z. B. durch eine Versetzung oder Entsendung, bzw. wenn der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Beruflich bedingt ist auch die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder ein Arbeitgeberwechsel. Eine berufliche Veranlassung liegt aber auch dann vor, wenn durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheblich verkürzt wird. Eine erhebliche Verkürzung ist dann anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um insgesamt mindestens eine Stunde ermäßigt.

2) Umfang des Umzugskostenersatzes

Insbesondere können folgende Leistungen steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet bzw. als Werbungskosten geltend gemacht werden:
Beförderungsauslagen: notwendige Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts (Speditionskosten).
Reisekosten: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungsgelder für den Arbeitnehmer und seine Familie (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder). Hierzu gehören auch Reisekosten, die bei der Suche und Besichtigung einer Wohnung anfallen.
Mietentschädigung: z. B. Miete für die alte Wohnung, wenn diese aufgrund von Kündigungsfristen neben der Miete für die neue Wohnung gezahlt werden muss (max. 6 Monate).
Vermittlungsgebühren: Maklergebühren, Aufwendungen für Inserate, Telefonate etc.
Unterricht für Kinder: Auslagen für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht für Kinder bis zu einem Höchstbetrag von 1.841 € bei Inlands- und 4.085 € bei Auslandsumzügen.

3) Pauschalvergütung

Für sonstige Umzugsauslagen kann eine Pauschalvergütung - ohne Erbringung eines Einzelnachweises – gewährt werden. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über der Pauschalvergütung sollte ein Einzelnachweis geführt werden, um so den höheren Betrag steuerlich geltend machen zu können.
Zu den sonstigen Umzugsauslagen gehören beispielsweise Renovierungskosten für die alte Wohnung oder Aufwendungen für den Einbau von Küchen und elektrischen Geräten.
Die Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen beträgt 730 € für Ledige und 1.460 € für Verheiratete. Für Kinder und andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen werden jeweils 322 € zusätzlich gewährt.
Die Pauschalvergütung für sonstige Umzugskosten bei Auslandsumzügen innerhalb der Europäischen Union beträgt 1.022 € für Ledige und erhöht sich für Ehegatten und Lebenspartner um 971 €. Für Kinder wird ein zusätzlicher Betrag i. H. v. jeweils 511 € gewährt.
Bei Auslandsumzügen außerhalb der Europäischen Union beträgt die höchstmögliche Pauschalvergütung 1.073 € für Ledige, 2.146 € für Verheiratete oder Lebenspartnerschaften und 715 € für Kinder.
Werden die Pauschalen angesetzt, ist nicht weiter zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Werden jedoch im Einzelnen höhere Umzugskosten nachgewiesen, ist insgesamt zu prüfen, ob Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung vorliegen.
Keine beruflich veranlassten Umzugskosten und somit Kosten der Lebensführung sind beispielsweise Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung.

4) Privat veranlasste Umzüge

Auch wenn Sie aus rein privaten Gründen umziehen, können Sie die Kosten teilweise steuerlich geltend machen. So können Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Kosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 20% der Aufwendungen (maximal 4.000 € bzw. 1.200 €) direkt von der zu zahlenden Steuer abgesetzt werden.

Fazit

Eine Berücksichtigung von Umzugskosten ist in vielerlei Hinsicht möglich. Eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist dabei sicherlich die komfortabelste Lösung. Gern unterstützen wir Sie bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen bzw. der höchstmöglichen Werbungskosten. Selbstverständlich stehen wir Ihnen aber auch bei darüber hinaus gehenden Fragen zur Seite. So bedeutet beispielsweise ein Wegzug ins Ausland – egal ob beruflich oder privat veranlasst – nicht immer einen Abschied vom deutschen Finanzamt. Hier unterstützen wir Sie gern bei der Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten.

Wir freuen uns auf Sie.

Fabrice Böhner
Steuerberater
0202/24 96-234
fboehner@rinke-gruppe.de

Mika Tanaka
Japan Desk Koordinatorin
0211/417 4396 02
tanaka@rinke-gruppe.de


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© bst2012 - Fotolia

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