30.11.2018

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen

Das Bad soll neue Fliesen bekommen, die Wohnung einen neuen Anstrich. Zwar können Ausgaben für private Angelegenheiten grundsätzlich nicht in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, jedoch können Privatpersonen für Aufwendungen, die für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienst- und Pflegeleistungen sowie für Handwerkerleistungen entstehen, Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen. Wie das geht und welche Voraussetzungen hier erfüllt sein müssen, möchten wir Ihnen im nachfolgenden Artikel erläutern.


Wie funktioniert die Steuerermäßigung?

Die Steuerermäßigung kann grundsätzlich nur von privaten Arbeitgebern oder Auftraggebern in Anspruch genommen werden. Die Tätigkeiten müssen im eigenen Haushalt ausgeübt werden. Der Haushalt muss sich in der EU befinden.
Die Höhe der Steuerermäßigung für Aufwendungen, die für Tätigkeiten in Privathaushalten gewährt werden, ist gestaffelt. Je nach Art der Beschäftigung wird unterschieden in

  1. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Form eines Minijobs,
  2. sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem privaten Haushalt, sondern durch fremde Dienstleister erbracht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Pflege- und Betreuungsleistungen in einem privaten Haushalt. Die Kosten für eine Unterbringung in einem Heim können dann steuermindernd angesetzt werden, wenn Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
  3. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
    Der Steuerabzug berechnet sich direkt von der tariflichen Einkommensteuer mit
  • 20% der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung (Minijobber), höchstens 510 € im Jahr,
  • 20% der Aufwendungen
    • für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung,
    • die bei der Inanspruchnahme einer haushaltsnahen Dienstleistung anfallen,
    • die bei der Inanspruchnahme einer Pflege- und Betreuungsleistung anfallen.
      Die begünstigten Aufwendungen sind auf 20.000 € begrenzt – der Steuerabzug beträgt maximal 4.000 €.
  • 20% der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens 1.200 € im Jahr.
    Entscheidend für den Abzug ist immer das Jahr der Bezahlung, darüber hinaus muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und es sind nur unbare Zahlungen begünstigt.
Minijobber im Privathaushalt

Hierunter fallen geringfügige Beschäftigungen mit einem monatlichen Verdienst von bis zu 450 €. Für die Abziehbarkeit der Kosten ist es erforderlich, dass Sie am sog. Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Ihre Haushaltshilfe melden Sie hierfür direkt bei der Minijob-Zentrale an.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Dieses liegt vor, wenn Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, deren Verdienst über 450 € monatlich liegt und für die Sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Hier beschäftigen Sie keine eigene Haushaltshilfe, sondern lassen Arbeiten im Haushalt von einem selbständigen Dienstleister ausführen und erhalten dann eine Rechnung über die erbrachten Arbeiten.

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Die Steuervergünstigung umfasst alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, z. B. Maler- und Tapezierarbeiten. Die Leistungen müssen im Haushalt erbracht werden. Das heißt, Arbeiten, die der Handwerksbetrieb z. B. in einer eigenen Werkstatt ausführt (z. B. Restaurierung von antiken Möbeln oder ähnliches) sind nicht begünstigt.
Begünstigt sind ausschließlich die Handwerkerleistungen einschließlich der Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten (z. B. Tapeten, Fliesen, Farben) bleiben außer Ansatz. Der Anteil der begünstigten Kosten ist anhand der Angaben in der Rechnung gesondert zu ermitteln. Den begünstigten Aufwendungen ist die Umsatzsteuer (sofern angefallen) hinzuzurechnen.

Fazit

Legale Arbeiten in den eigenen vier Wänden werden vom Staat mit einem Steuerbonus gefördert. So können jährlich möglicherweise mehrere hundert Euro an Steuern eingespart werden. Bei der Inanspruchnahme solcher Leistungen achten Sie unbedingt darauf, dass Sie eine Rechnung erhalten, aus der ersichtlich ist, welche Leistungen genau ausgeführt wurden. Bei weiteren Fragen zu diesem oder anderen Themen rund um Ihre Einkommensteuererklärung stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.


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