Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen
Die geringfügige Beschäftigung – auch als Minijob oder 450-€-Job bekannt – sowie die kurzfristige Beschäftigung stellen jeweils attraktive Verdienstmöglichkeiten dar. Der Minijob bietet insbesondere eine praktische Variante um neben einer bereits bestehenden Vollzeitstelle steuerfreie Einkünfte zu erzielen. Die kurzfristige Beschäftigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitseinsatz von vornherein auf einen kurzen Zeitraum beschränkt werden soll.
Im folgenden Beitrag wollen wir die Besonderheiten eines Minijobs sowie der kurzfristigen Beschäftigung erläutern.
1) Der Minijob
Allgemeines
Ein Minijob liegt dann vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt einen Betrag von monatlich 450 € nicht überschreitet, wobei die wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich keine Rolle spielt.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber führt monatlich Abgaben i. H. v. maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale ab; hierunter fallen Abgaben zur Rentenversicherung (15%), Krankenversicherung (13%), pauschale Lohnsteuer (2%) und Umlagen (maximal 0,99%).
Weiterhin hat der Arbeitgeber Beiträge zur Unfallversicherung an die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft zu leisten.
Die Abgabe für die Krankenversicherung entfällt bei Minijobbern, die bereits privat krankenversichert sind.
Es besteht auch die Möglichkeit, anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer einen Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchzuführen. In diesem Fall entfällt die Abgabe an die Minijob-Zentrale. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn keine Lohnsteuer anfällt, da der Grundfreibetrag (derzeit 8.820 €) nicht überschritten wird.
Folgen und Besonderheiten für den Arbeitnehmer
Neben dem Rentenversicherungsbeitrag, den der Arbeitgeber bereits zahlt, leistet der Arbeitnehmer grundsätzlich ebenfalls einen kleinen Eigenanteil zum Rentenversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeber behält diesen Anteil direkt vom Arbeitsentgelt ein und führt den Beitrag dann für den Arbeitnehmer ab.
Der Arbeitnehmer erhält dadurch volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung.
Hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht besteht jedoch die Besonderheit, dass der Arbeitnehmer sich von dieser befreien lassen kann. In diesem Fall zahlt der Arbeitnehmer keinen Eigenanteil und erwirbt im Gegenzug allerdings auch keinen vollen Leistungsanspruch.
Der Arbeitnehmer kann neben seiner Hauptbeschäftigung einen Minijob steuer- und sozialversicherungsfrei ausüben. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Besonderheiten
Minijobber sind Teilzeitkräfte; sie haben Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen.
Der Arbeitgeber hat für jeden Minijobber seine Aufzeichnungspflichten zu erfüllen und entsprechende Lohnkonten zu führen.
Auch für Minijobber gilt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,84 € pro Stunde.
Die Führung von Arbeitszeitkonten für Minijobber ist grundsätzlich zulässig, wobei hier besondere Regelungen zu beachten sind. Hier sollte jeder Einzelfall gesondert überprüft werden.
2) Die kurzfristige Beschäftigung/Saisonbeschäftigung
Allgemeines
Als kurzfristige Beschäftigung gilt eine Tätigkeit, die längstens drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert. Diese Regelung gilt derzeit befristet bis zum 31.12.2018 für alle befristeten Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2014 aufgenommen wurden. Sofern keine berufsmäßige Tätigkeit vorliegt, kommt es bei der kurzfristigen Beschäftigung – anders als beim Minijob – nicht auf die Höhe des Einkommens an. Eine berufsmäßige Tätigkeit kann i. d. R. verneint werden, wenn eine Beschäftigung von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Typischerweise als kurzfristig beschäftigt anzusehen sind aushilfsweise tätige Hausfrauen, Rentner, Schüler und Studenten.
Pflichten des Arbeitgebers
Auch die kurzfristige Beschäftigung ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Allerdings fallen hier keine Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber hat lediglich Umlagen i. H. v. rund 1% abzuführen. Der Arbeitslohn unterliegt jedoch der Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Diese wird entweder anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ermittelt oder pauschal mit 25% des Arbeitslohns vorgenommen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und dorthin abführen. Ebenso sind Beitragszahlungen zur Unfallversicherung an die Berufsgenossenschaft zu zahlen.
Besonderheiten
Auch hier muss der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten erfüllen und den gesetzlichen Mindestlohn beachten. Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen Entgeltfortzahlungs- und Urlaubsansprüche bestehen.
Die Befristung der kurzfristigen Beschäftigung sollte im Voraus vertraglich geregelt werden sofern die Befristung nicht aufgrund besonderer Umstände bereits gegeben ist (z. B. periodisch beschäftigte Saisonarbeiter oder zeitlich befristete Arbeitserlaubnis).
3.) Fazit
Die oben dargestellten Regelungen sind teilweise sehr komplex und kompliziert. Unter anderem dann, wenn mehrere Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Ebenso ist die Unterscheidung, ob es sich um einen Minijob oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt – aufgrund der Befreiung von der Entrichtung von Pauschalbeiträgen – von großer Bedeutung.
Hier stehen wir Ihnen gern für sämtliche Rückfragen zur Verfügung. Auch bei weiteren Themenfeldern rund um das Thema Personalwirtschaft, beraten wir gern.
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