Lohnsteuerfreie Arbeitgeberleistungen
Im zweiten Teil unserer kleinen Serie, möchten wir Ihnen Möglichkeiten vorstellen, bestimmte Leistungen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses steuerfrei und zusätzlich zum vereinbarten Bruttoarbeitslohn zu gewähren.
Die folgenden Optionen stellen durch den Entfall einer Lohnversteuerung sowohl Vorteile für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer dar, da die Leistungen direkt beim Empfänger ankommen.
1) Altersteilzeit
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen Aufstockungsbeträge, zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Aufwendungen i. S. d. Altersteilzeitgesetzes steuerfrei gewähren.
2) Arbeitsmittel
Die Vorteile aus der privaten Nutzung von z. B. Mobilfunkgeräten, Tablet-PCs o. ä. sowie die Vorteile aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb überlässt, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Nutzung, die betrieblichen Geräte dürfen grundsätzlich nicht an den Arbeitnehmer verschenkt werden.
3) Betriebliche Veranstaltungen
Aufwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von üblichen Betriebsveranstaltungen stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn diese im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen und die Aufwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer 110 € pro Veranstaltung nicht übersteigen.
4) Doppelte Haushaltsführung
Mehraufwendungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen, können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen für die Zweitwohnung und Umzugskosten.
5) Fortbildungen
Beruflich veranlasste Fortbildungsleistungen stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
6) Gesundheitsförderung
Der Arbeitgeber kann Ihnen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes zusätzlich zum Arbeitslohn bis zu 500 € im Kalenderjahr steuerfrei zahlen.
7) Kindergartenzuschuss
Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers sind steuerfrei.
8) Mahlzeiten
Aufmerksamkeiten (z. B. Kaffee und Gebäck), die im Rahmen einer betrieblichen Besprechung gewährt werden, gehören nicht zum Arbeitslohn.
9) Personalrabatt
Hier können Vorteile bis zu 1.800 € im Kalenderjahr gewährt werden, wenn es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.
10) Reisekosten
(hier verweisen wir insbesondere auf unseren Beitrag vom 7. Februar 2014)
Unter anderem können folgende Aufwendungen steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden: tatsächliche Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, 0,30 € je gefahrenem Kilometer mit dem eigenen Fahrzeug, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach den jeweils geltenden Pauschalen.
11) Sachbezüge
Sachbezüge wie z. B. Waren- oder Tankgutscheine bleiben bis zu einem Betrag von 44 € pro Kalendermonat steuerfrei.
12) Telekommunikation
Aufwendungen für Telekommunikation mit privaten Endgeräten können entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte steuerfrei ersetzt werden.
13) Umzugskosten
Bei beruflicher Veranlassung des Umzugs, können dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandene Umzugskosten steuerfrei ersetzt werden. Ebenso ist eine Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen möglich.
14) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Neben dem laufenden Arbeitslohn können Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei gezahlt werden.
Fazit
Die oben genannten Arbeitgeberleistungen sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei und kommen somit ohne Abzüge zu 100% bei Ihnen als Arbeitnehmer an. Darüber hinaus stehen noch viele weitere Vorteile zur Verfügung, auch solche, die der Arbeitgeber pauschalversteuert anbieten kann. Selbstverständlich muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit erfüllt sind. Gerne stehen wir Ihnen bei der Beratung hilfreich zur Seite.
Wir freuen uns auf Sie.
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