06.02.2015

Kinder im Steuerrecht

Zwar zeigen die Geburtenraten sowohl in Deutschland als auch in Japan grundsätzlich eine abnehmende Tendenz, eine Förderung bzw. Unterstützung der Familie mit Kindern ist in beiden Staaten dennoch oder vielleicht auch deshalb gegeben. Der nachfolgende Beitrag soll zum einen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Kindern erläutern und zum anderen einen Überblick über die Möglichkeiten darstellen – beides vor dem Hintergrund des Auslandsbezuges.


1) Voraussetzungen

Die grundsätzliche Förderung von Familien ist das Kindergeld. Anspruch auf Kindergeld hat jeder Antragsteller, der in Deutschland einen Wohnsitz hat. Das heißt vor allem, dass es ausreichend ist, wenn nur ein Elternteil in Deutschland lebt und das heißt auch, dass das Kind selbst gar nicht unbedingt in Deutschland leben muss.

Als Kinder gelten alle direkt verwandten Kinder aber auch die Pflege- und Adoptivkinder. Berücksichtigt werden Kinder einheitlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie können darüber hinaus aber bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt werden, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Ein Studium an einer Universität nach der Schule führt also weiterhin zu einem Anspruch auf Kindergeld. Eigene Einkünfte des Kindes bleiben unberücksichtigt.

Lebt das Kind allerdings im Ausland, z.B. weil der Vater für eine befristete Tätigkeit nach Deutschland kommt, Frau und Kind aber zunächst in Japan bleiben, darf es kein „doppeltes Kindergeld“ in Deutschland und Japan nebeneinander geben. Hier gilt zunächst das Recht des Wohnsitzstaates. Da auch Japan seit einigen Jahren Kindergeld gewährt (13.000 YEN mtl., aktuell rd. 93,- €), entfällt ein gleichzeitiger Anspruch in Deutschland.

Allerdings wird in Japan das Kindergeld nur bis zum Abschluss der Mittelschule gezahlt, was in der Regel dem 15. Lebensjahr entspricht. Für Kinder, die in Deutschland leben, entsteht mit Einreisedatum der Anspruch auf Kindergeld.

Der Antrag für die Zahlung von Kindergeld ist bei der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) einzureichen. Bei dieser sind die Familienkassen integriert, die sich um alle Belange hinsichtlich des Kindergeldes kümmern.

2) Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind monatlich 184,- € und erhöht sich für das dritte Kind auf 190,- € und für das vierte und alle folgenden Kinder auf 215,- €. Es wird unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern gezahlt.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung in Deutschland wird hingegen geprüft, ob sich der sog. Kinderfreibetrag günstiger auswirkt als das gezahlte Kindergeld. Der Kinderfreibetrag wird pro Kind jährlich in Höhe von 3.504,- € jeweils für Mutter und Vater gewährt, zusammen somit 7.008,- € pro Jahr. Auf Grund des steigenden Steuersatzes bei steigendem Einkommen, kann es sein, dass die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag höher ist, als das im Jahr gezahlte Kindergeld von 184,- € x 12 Monate = 2.208,- €.

Ist dies der Fall, berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Kinderfreibetrag und zieht das bereits gezahlte Kindergeld von der höheren Steuererstattung ab. Der Differenzbetrag wird an die Eltern ausgezahlt.

Beziehen die Eltern für das Kind Kindergeld in Japan, kann ebenfalls in der Steuererklärung der Kinderfreibetrag berücksichtigt werden. In diesem Fall wird nicht das deutsche, sondern – weil es geringer ist – das in Japan gezahlte Kindergeld von der Steuererstattung abgezogen. So soll sichergestellt werden, dass für Familien stets der größtmögliche Vorteil gewährt werden kann.

3) Sonstiges

Neben dem klassischen Kindergeld und alternativ dem Kinderfreibetrag bestehen im deutschen Steuerrecht aber auch weitere Möglichkeiten zur Unterstützung und Förderung der Familie:

Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Kindes sind wie für die Eltern ebenfalls zu 100% abziehbar. Allerdings nur, soweit es sich – ebenfalls wie für die Eltern – um die Basisabsicherung handelt.

Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr können anfallende Betreuungskosten die Einkommensteuer mindern. Zwei Drittel der Aufwendungen, max. 4.000,- € können steuerlich berücksichtigt werden. Die Kosten können berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob das Kind in Deutschland oder Japan betreut wird. In Frage kommen u.a. Kosten und Gebühren für Tagesmütter und Kindergärten. Allerdings wirken sich nur die Kosten für die Betreuung aus, ein eventueller Anteil für Verpflegung wird gekürzt.

Besucht das Kind eine private Schule, die Gebühren erhebt, ist auch dieses Schulgeld in Höhe von 30% der Aufwendungen bis max. 5.000,- € abziehbar. Voraussetzung ist, dass die Schule einer staatlichen Schule gleichgestellt ist und den gleichen Abschluss bietet. Auch hier müssen Kosten für Verpflegung außen vor bleiben.

Für Kinder in der Berufsausbildung wird ein spezieller Ausbildungsfreibetrag gewährt. Dieser beträgt 924,- € im Jahr und wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Seit dem Jahr 2014 werden auch für diesen Ausbildungsfreibetrag keine eigenen Einkünfte des Kindes angerechnet.

Fazit

Die Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht ist ein weites Feld. Bei der Prüfung der Berücksichtigungsfähigkeit und der Voraussetzungen als auch bei der Stellung der Anträge helfen wir Ihnen gerne weiter.
Natürlich beantworten wir auch gerne darüber hinaus gehende Fragen wie zum Beispiel die steuerliche Behandlung des Elterngeldes und überlegen und planen mit Ihnen gemeinsam die optimale Steuerklassenwahl.

Wir freuen uns auf Sie.

Fabrice Böhner
Steuerberater
0202/24 96-234
fboehner@rinke-gruppe.de

Mika Tanaka
Japan Desk Koordinatorin
0211/417 4396 02
tanaka@rinke-gruppe.de


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©Creativa - Fotolia.com

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