15.12.2017

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

Die Regelung des § 7 g EStG (Einkommensteuergesetz) schafft eine Möglichkeit, die Investitionsfähigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen zu erhöhen. Zum einen durch die Bildung eines sog. Investitionsabzugsbetrages für Wirtschaftsgüter, die erst in Zukunft angeschafft werden sollen. Zum anderen durch die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung, die neben der normalen Abschreibungen geltend gemacht werden kann.


Im folgenden Beitrag erläutern wir, unter welchen Bedingungen und in welcher Form diese Begünstigungen in Anspruch genommen werden können.

1) Allgemeines zum Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht eine Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Begünstigte Betriebe können für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Ist beispielsweise im Jahr 2018 die Anschaffung einer Maschine zu voraussichtlichen Kosten von 15.000 € geplant, so kann bereits zum 31.12.2017 ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag i. H. v. bis zu 6.000 € (40% von 15.000 €) gebildet werden.

2) Wer ist begünstigt?

Begünstigt sind grundsätzlich kleinere und mittlere Betriebe, die folgende Größenmerkmale im Jahr der Inanspruchnahme nicht überschreiten:

  • Bilanzierende Gewerbetreibende und bilanzierende Freiberufler, deren Betriebsvermögen den Betrag von 235.000 € nicht übersteigt.
  • Einnahmen-Überschuss-Rechner, deren Gewinn nicht höher als 100.000 € ist.
3) Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Begünstigt sind sowohl neue als auch gebrauchte bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die betrieblich genutzt werden, z. B. Maschinen, Büromöbel, Computer, Lkws und ausschließlich betrieblich genutzte PKWs.

Der IAB kann bereits dann in Anspruch genommen werden, wenn die Absicht besteht, das Wirtschaftsgut voraussichtlich in einem der dem Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen – eine verbindliche Bestellung ist noch nicht notwendig, ein konkreter Investitions- und Finanzierungsplan ist seit dem 01.01.2016 nicht mehr erforderlich.

Gegenüber dem Finanzamt ist es ausreichend, Unterlagen einzureichen, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt wird und die voraussichtlichen Investitionskosten angegeben werden. So würde beispielsweise die Angabe „Nutzfahrzeug“ genügen, um anschließend einen LKW, einen Anhänger oder einen Gabelstapler zu erwerben. Nicht begünstigt wäre in diesem Fall jedoch die Anschaffung eines PKWs.

4) Höhe und Abzug des Investitionsabzugsbetrages

Der IAB darf bis zu 40% der zu erwartenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen Wirtschaftsgutes betragen. Für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge gilt ein Höchstbetrag von 200.000 €.

5) Auflösung des Investitionsabzugsbetrages

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes wird der IAB gewinnerhöhend aufgelöst. Zeitgleich können die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um bis zu 40 % (und höchstens um den IAB) gemindert werden. Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen sind dann die geminderten Anschaffungskosten.

Unterbleibt die beabsichtigte Investition obwohl ein IAB gewinnmindernd gebildet wurde, ist die Berücksichtigung des IAB im Jahr der Inanspruchnahme wieder rückgängig zu machen, wodurch es zu Steuernachforderungen nebst Verzinsung kommen kann.

Beispiel:
Im Jahr 2017 ist die Anschaffung eines PKW zu voraussichtlichen Kosten von 15.000 € geplant. Der PKW wird im Jahr 2018 zu einem Preis von 15.000 € angeschafft.

Bereits im Jahr 2017 darf ein gewinnmindernd IAB i. H. v. 6.000 € (40% v. 15.000 €) gebildet werden und die Steuerbelastung sinkt.

Im Jahr 2018 – mit Anschaffung des PKW – ist der IAB gewinnerhöhend aufzulösen und zwar i. H. v. 6.000 €. Gleichzeitig können die Anschaffungskosten des PKW um bis zu 6.000 € gemindert werden wodurch die gewinnerhöhende Auflösung des IAB wieder ausgeglichen wird.

Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen sind nun die geminderten Anschaffungskosten: 9.000 €.

Durch den gewinnmindernden Abzug des IAB im Jahr 2017 sollen Abschreibungen, die im Jahr der tatsächlichen Anschaffung anfallen, aufwandsmäßig vorweggenommen werden. Die Inanspruchnahme führt zu einer Steuerstundung, wodurch Mittel angespart werden können, um die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern.

6) Sonderabschreibungen

Kleinere und mittlere Unternehmen, die die o. g. Größenklassen nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes und in den folgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 20% in Anspruch nehmen.

Die Sonderabschreibung kann unabhängig von der Bildung eines IAB geltend gemacht werden und wird neben der normalen Abschreibung gewährt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Jahr im Betrieb verbleibt und betrieblich genutzt wird.

Die Abschreibungen wirken sich als Betriebsausgabe gewinnmindernd aus. Die Sonderabschreibung stellt demnach ein Mittel dar, über die normale Abschreibung hinaus, weitere Aufwendungen über einen begünstigten Zeitraum von bis zu fünf Jahren gewinnmindernd geltend zu machen umso eine Minderung der Steuerlast zu erreichen.

7) Fazit

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, von den Möglichkeiten des § 7 g EStG Gebrauch zu machen um Steuerstundungen zu erreichen und Zins- und Liquiditätsvorteile zu nutzen. Wir unterstützen Sie gern bei der für Sie vorteilhaftesten Umsetzung und beraten auch gern bei darüber hinausgehenden betriebswirtschaftlichen Fragestellungen.


Dateianlagen:
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© Pathathai Chungyam - fotolia.de

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