21.12.2016

Gesetzlicher Mindestlohn

Arbeitnehmer in Deutschland haben ab dem 01.01.2017 Anspruch auf einen höheren gesetzlichen Mindestlohn. Die Lohnuntergrenze wird von derzeit 8,50 € auf 8,84 € pro Stunde erhöht. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes erfolgte bereits zum 01.01.2015. Die aktuelle Änderung zu Beginn des nächsten Jahres nehmen wir zum Anlass, Sie über die Grundlagen des Mindestlohnes zu informieren.


1) Allgemeines

Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland der flächendeckende Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Der Mindestlohn steigt ab 2017 um 34 Cent von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Stunde. Es ist erste Anpassung der in 2015 eingeführten Lohnuntergrenze.
Für die Überprüfung, ob Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Diese haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe die Berechtigung, Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in z. B. Arbeitsverträge zu nehmen und Auskünfte zu verlangen.

2) Wer fällt unter die Mindestlohnregelung?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für jeden Arbeitnehmer der in Deutschland tätig ist, unabhängig davon, ob er in Voll- oder Teilzeit angestellt ist oder welche Position er bekleidet. Somit fallen auch die Minijobber und Teilzeitbeschäftigte unter die Mindestlohnregelung.
Der Mindestlohn gilt insbesondere auch

  • für ausländische Arbeitnehmer in- und ausländischer Unternehmen, wenn sie in Deutschland tätig sind.
  • für Praktikanten, wenn sie ein freiwilliges Praktikum während eines Studiums oder einer Ausbildung absolvieren und das Praktikum über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten andauert.
  • für Praktikanten nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums.
  • für Langzeitarbeitslose. Hier dürfen Arbeitgeber jedoch bei der Einstellung von Arbeitnehmern, die zuvor ein Jahr arbeitslos waren, in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten vom Mindestlohn abweichen.
3) Ausnahmen

Vom Mindestlohn ausgenommen sind Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Auszubildende und ehrenamtliche Mitarbeiter. Für Praktikanten gilt die Mindestlohnregelung nicht, wenn sie ein Pflichtpraktikum im Rahmen der Schule/Ausbildung oder eines Studiums absolvieren oder wenn sie ein freiwilliges Praktikum mit einer Dauer von bis zu drei Monaten absolvieren.

4) Aufzeichnungspflichten

Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch tatsächlich für die geleistete Arbeitszeit bezahlt wird, wurden bestimmte Dokumentationspflichten verordnet. So müssen Arbeitnehmer Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgt sein und dann für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahrt werden. Für die Dokumentation gibt es keine speziellen Formvorschriften, die Aufzeichnungen können auch handschriftlich auf einem Stundenzettel vermerkt werden.
Um eine allgemeine Entlastung sicherzustellen, gelten die Aufzeichnungspflichten insbesondere für folgende Arbeitnehmer:
- Generell für alle geringfügig Beschäftigte (Minijobber) mit Ausnahme der Minijobber in Privathaushalten. Hier soll sichergestellt werden, dass jede Arbeitsstunde im dazugehörigen Abrechnungsmonat vergütet und die Einführung eines Arbeitszeitkontos möglichst vermieden wird.
- Für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftszweige. Hierunter fallen u. a. das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Logistikgewerbe, die Gebäudereinigung und Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen abhängig vom monatlichen Brutto-Arbeitslohn und der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Die Dokumentationspflichten gelten somit nur begrenzt in einigen Wirtschaftsbereichen.

5) Besonderheiten

Bei der Berechnung des gesetzlichen Mindeststundenlohns von zurzeit 8,50 € (und ab 2017 8,84 €) sind Vergütungsbestandteile und zusätzliche Vergütungen – wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld – zum Grundlohn hinzuzurechnen sofern diese nach dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag gezahlt werden müssen. D. h. alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die normale Arbeitszeit gewährt werden, gehören zum Stundenlohn.
Problematisch wird es jedoch, wenn neben einem festen Gehalt weitere Vergütungsbestandteile zur Auszahlung kommen. So zählen z. B. Vergütungen von Überstunden, Schichtzulagen, Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge nicht zum Mindeststundenlohn. Diese Zuschläge stellen keine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit dar, sondern sollen zusätzliche Arbeit entlohnen bzw. einen Ausgleich für besondere Arbeitsbedingungen schaffen. Diese Vergütungsbestandteile werden nicht in die Bemessung des Stundenlohns einbezogen.

Fazit

Wir haben in diesem Beitrag insbesondere Grundlagen dargestellt. Einzelfälle sind eventuell gesondert zu prüfen – auch unter Heranziehung der seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes ersten aktuellen Rechtsprechung. Hier und auch darüber hinaus stehen wir Ihnen als Ansprechpartner und Dienstleister für Personalfragen gern zur Verfügung.

Autorin: Steuerberaterin Christine Füssel    (筆者:税理士クリスティーネ・フュッセル)


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