05.05.2017

Geschenke an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Das gilt auch im Berufsleben. So machen viele Unternehmen ihren Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden gern eine Freude und gewähren kleine Aufmerksamkeiten oder Geschenke. Aus steuerlicher Sicht sind Geschenke ein komplexes Thema. Besonderheiten zur steuerlichen Behandlung stellen wir im folgenden Beitrag auszugsweise dar.


1) Allgemeines

Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, für die keine Gegenleistung erbracht oder erwartet wird. Im Steuerrecht spricht man auch von sogenannten Sachzuwendungen.

Für den Zuwendenden stellt sich regelmäßig die Frage, ob die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Aus der Sicht des Zuwendungsempfängers kann das Geschenk unter Umständen eine steuerpflichtige Einnahme darstellen, die als solche mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Diese steuerliche Belastung kann durch eine Pauschalversteuerung seitens des Zuwendenden vermieden werden.

2) Pauschalversteuerung

Geschenke können – unabhängig davon, ob diese an eigene Arbeitnehmer oder an Geschäftsfreunde gewährt werden – vom Zuwendenden mit einem Satz von 30% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) pauschal besteuert werden.

Die Pauschalierung ist möglich bei betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen würden. Sie entfällt somit bei ausländischen Zuwendungsempfängern, die in Deutschland keiner Besteuerung unterliegen.

Die Pauschalsteuer ist als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist.

Handelt es sich beim Empfänger der Zuwendung um einen Geschäftsfreund, hängt die steuermindernde Berücksichtigung der Steuer davon ab, ob der zuwendende Steuerpflichtige die Sachzuwendung in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehen kann (s. dazu Punkt 4).

Es empfiehlt sich, den Beschenkten darauf hinzuweisen, dass eine Versteuerung bereits erfolgt ist.

Wird von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung Gebrauch gemacht, so ist dies zwingend einheitlich für alle Geschenke zu machen. Es können jedoch zwei selbständige Pauschalierungskreise (Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde) gebildet werden.

3) Geschenke an eigene Arbeitnehmer

Unter bestimmten Voraussetzungen können Geschenke und Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer steuerfrei gewährt werden.

So führen Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 44 Euro monatlich nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Zu diesen Sachbezügen zählen auch Gutscheine, z. B. Tankgutscheine. Sachbezüge werden nicht von der Pauschalierungsvorschrift erfasst und können somit zusätzlich gewährt werden.

Zudem können Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit) bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei gewährt werden.
Darüber hinausgehende Geschenke (z. B. zu Weihnachten) können vom Arbeitgeber – wie oben dargestellt - pauschal versteuert werden.

Geschenke an Mitarbeiter können regelmäßig als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt werden.

4) Geschenke an Geschäftsfreunde

Um die Aufwendungen für Geschenke als Betriebsausgaben abziehen zu können, dürfen diese einen Höchstbetrag von 35 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr nicht übersteigen und müssen betrieblich veranlasst sein. Darüber hinaus müssen besondere Aufzeichnungen geführt werden.

Soll vermieden werden, dass der Beschenkte sein Geschenk der Besteuerung unterwerfen muss, ist die Pauschalierung unabhängig davon vorzunehmen, ob der Zuwendende die Geschenkaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen darf oder nicht.
Sachzuwendungen bis zu 60 Euro anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses eines Geschäftsfreundes sind auch hier nicht steuerpflichtig und müssen daher nicht in die Pauschalierung einbezogen werden.

Sachzuwendungen, deren Anschaffungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind als sog. Streuwerbeartikel (z. B. Kugelschreiber, Kalender) von der Pauschalierungsvorschrift ausgenommen.

Fazit

Das Thema „Geschenke“ wird regelmäßig im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen aufgegriffen. Es empfiehlt sich daher, hier von vornherein ein Auge auf bisher eventuell unversteuerte Geschenke zu haben und ordentliche Aufzeichnungen im Rahmen der Buchhaltung zu erstellen. Wir haben hier lediglich einen Auszug eines sehr umfangreichen Gebiets dargestellt. Weitere Fragen können sich beispielsweise im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, sog. VIP-Logen und Bewirtungskosten ergeben. Für Rückfragen hierzu und der diesbezüglichen Führung von Aufzeichnungen in Ihrem Unternehmen stehen wir Ihnen gern zur Seite.


Dateianlagen:
1049_doitsu_01.pdf( 355 KB )
© Rawpixel.com - fotolia.de

© Rawpixel.com - fotolia.de