Die Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung
Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, Ihre Steuerlast durch den Ansatz von Werbungskosten zu mindern. Das Finanzamt berücksichtigt bereits von sich aus einen sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 € - sofern Ihre tatsächlichen Aufwendungen über diesem Betrag liegen, so können diese durch detaillierte Angaben in der Anlage N steuermindernd berücksichtigt werden.
Im folgenden Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Werbungskosten, die im Rahmen Ihrer Einkünfte aus nichtstelbständiger Tätigkeit steuermindernd angesetzt werden können.
1) Allgemeines
Als Werbungskosten gelten alle Kosten, die Ihnen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Diese Kosten können Sie steuerlich geltend machen, sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen diese nicht bereits erstattet hat.
2) Arbeitsmittel
Gegenstände, den Sie überwiegend für berufliche Zwecke nutzen, können steuerlich absetzbar sein. Hierzu zählen zum Beispiel Werkzeuge, typische Berufsbekleidung, Computer und Fachliteratur.
3) Arbeitszimmer
Sofern Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Sie bis zu 1.250 € jährlich für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen. Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, sind die Kosten sogar unbeschränkt abzugsfähig.
4) Beiträge
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden (z. B. Ärztekammer, Gewerkschaften) können als Werbungskosten berücksichtigt werden.
5) Berufsausbildung
Ausgaben, die für eine weitere Berufsausbildung, für ein weiteres Studium, für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen akademischen Berufsausbildung oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anfallen, können steuermindernd berücksichtigt werden.
6) Bewerbungskosten
Hierzu zählen sämtliche Kosten, die Ihnen bei der Suche nach einer Arbeitsstelle entstehen, wie z. B. Telefonkosten, Kosten für Porto und Fotokopien, Reisekosten und Kosten für Bewerbungsfotos.
7) Doppelte Haushaltsführung
Ausgaben, die im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung anfallen (z. B. Fahrtkosten, Umzugskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Miete), können als Werbungskosten abgesetzt werden.
8) Fahrtkosten
Für Ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Sie für jeden Arbeitstag eine Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer ansetzen – unabhängig davon, wie Sie zur Arbeit und wieder nach Hause gelangen. Diese Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 € pro Kalenderjahr beschränkt – ein höherer Betrag ist jedoch anzusetzen, wenn Sie Ihren eigenen oder einen zur Nutzung überlassenen PKW verwenden.
Fahrtkosten, die im Rahmen von beruflich bedingten Reisen entstehen, können Sie ebenfalls als Werbungskosten berücksichtigen. Hier haben Sie die Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen, die durch die Nutzung eines Beförderungsmittels entstanden sind oder alternativ jeden gefahrenen Kilometer mit 0,30 € anzusetzen.
Auch für Fahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung können Fahrtkosten (0,30 € pro gefahrenem Kilometer) geltend gemacht werden (anlässlich des Wohnungswechsel zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für tatsächlich durchgeführte wöchentliche Familienheimfahrten).
9) Fortbildung
Beruflich veranlasste Fort- und Weiterbildungskosten (z. B. Tagungen, Seminare) können im Rahmen des Werbungskostenabzugs steuermindernd berücksichtigt werden.
10) Reisekosten
Neben den oben genannten Fahrtkosten können Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Reisenebenkosten steuermindernd berücksichtigt werden.
11) Umzugskosten
Bei einem beruflich veranlassten Wohnortwechsel sind Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar.
12) Sonstiges
Unter bestimmten Voraussetzungen können Telefonkosten beruflich veranlasst sein und sind somit (zum Teil) abzugsfähig.
Auch Sprachkurse, die in einem konkreten Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, können als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Berufsbedingt entstandene Beratungskosten sind im Rahmen des Werbungkostenabzugs berücksichtigungsfähig.
Unfallkosten, die auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind, können abgesetzt werden.
Fazit
Die obigen Ausführungen stellen keine abschließende Aufzählung dar. In Einzelfällen können auch weitere Kosten berücksichtigungsfähig sein. Solange Sie Ihre Werbungskosten nicht einzeln geltend machen, berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag i. H. v. 1.000 €. Bei erwartungsgemäß hohen Werbungskosten (z. B. aufgrund einer doppelten Haushaltsführung) haben Sie die Möglichkeit das Lohnsteuerermäßigungsverfahren für sich zu nutzen. Hier wird beim Finanzamt ein Freibetrag beantragt und Ihr Arbeitgeber behält von vornherein weniger Lohnsteuer von Ihrem Arbeitslohn ein. Werbungskosten werden somit sofort berücksichtigt und nicht erst durch Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung.
Gern stehen wir Ihnen bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung zur Seite. Bitte sprechen Sie uns an.
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