03.11.2017

Außergewöhnliche Belastungen

Das Einkommensteuerrecht begünstigt Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind, als bei der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen. Diese sogenannten außergewöhnlichen Belastungen unterscheiden sich in tatsächlich getragene Kosten oder vom Gesetzgeber vorgesehene Pauschbeträge für bestimmte Personengruppen.


Wir wollen im folgenden Beitrag einen Überblick über außergewöhnliche Belastungen bieten und auf eine Neuerung in der Rechtsprechung eingehen.

1) Pauschbeträge für bestimmte Personengruppen

Zur Vereinfachung bietet der Gesetzgeber Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen, die das steuerliche Einkommen mindern.

Die Pauschbeträge für behinderte Menschen sind gestaffelt und liegen zwischen 310 € und 1.420 €, je nach bescheinigtem Grad der Behinderung. Für behinderte Menschen, die zusätzlich hilflos und/oder blind sind, wird ein erhöhter Pauschbetrag von 3.700 € pro Jahr gewährt.

Werden einem Steuerpflichtigen Hinterbliebenenbezüge bewilligt, erhält er einen steuerlichen Pauschbetrag von 370 €.

Für die kostenlose Pflege einer anderen Person kann ein Steuerpflichtiger einen Pauschbetrag von 924 € pro Jahr beantragen. Voraussetzung ist, dass die Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der zu pflegenden Person erfolgt.

2) Bestimmte außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen, wie es der Gesetzgeber formuliert, liegen vor bei Übernahme der Kosten für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person.

Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich nur für Personen berücksichtigt, die einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben. Zusätzliche Bedingung ist, dass die Person kein Kindergeld erhält, wodurch Kinder bis zum Ende der Berufsausbildung regelmäßig außen vor bleiben.

Für die Berechnung wird von einem Höchstbetrag ausgegangen, der im Jahr 2017 bei 8.820 € liegt. Hiervon werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der zu unterhaltenden Person abgezogen. Die positive Differenz ist das Maximum, das ein Steuerpflichtiger von seinem Einkommen in Abzug bringen kann.

In der Regel wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht für Kinder in Berufsausbildung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und somit keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben aber noch immer sehr geringe bis gar keine eigenen Einkünfte erzielen. Daneben dient diese Vorschrift auch der Entlastung für die Unterstützung von Eltern ohne Einkünfte oder mit nur sehr geringen Renten.
Für die Kosten der Berufsausbildung wird für volljährige und auswärtig untergebrachte Kinder ein Pauschbetrag von 924 € gewährt.

3) Allgemeine außergewöhnliche Belastungen

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG sind zwangsläufig entstandene und selbst getragene Kosten. Hierunter fallen vor allem Kosten für Medikamente bei Krankheit oder die getragenen Beerdigungskosten einer anderen Person. Hierunter fallen aber auch die Kosten für Heimunterbringung und – wenn es dem Erhalt der lebensnotwendigen Bedürfnisse dient – auch die Prozesskosten einer Scheidung.

Diese Kosten können nur insoweit steuermindernd abgezogen werden, als sie eine zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung wiederum ist abhängig von der Einkommenshöhe und dem Familienstand und beträgt 1% bis 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Beispiel:
Bei einem Ehepaar mit einem Kind beträgt die zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
bis 15.340 €    2 %
über 15.340 € bis 51.130 €    3 %
über 51.130 €    4 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € wurde für das Ehepaar bisher eine zumutbare Belastung von (60.000 € x 4 %=) 2.400 €  ermittelt.

Nach neuester Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die zumutbare Belastung jetzt stufenweise zu berechnen, was für die Betroffenen regelmäßig zu einer größeren Steuerersparnis führt.

Beispiel:
Ehepaar mit einem Kind, Gesamtbetrag der Einkünfte 60.000 €:
bis 15.340 €:    15.340 €    x 2 % =    306,80 €
bis 51.130 €:    (51.130 € ./. 15.340 €)    x 3 % =    1.073,70 €
bis 60.000 €:    (60.000 € ./. 51.130 €)    x 4 % =    354,80 €
zumutbare Belastung     1.735,30 €

Das Ehepaar kann danach bis zu 664,70 € (2.400 € abzüglich 1.735,30 €) mehr als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehen.

Die neue Rechtsprechung führt dazu, dass die zumutbare Belastung im günstigsten Fall um 664,70 Euro niedriger ausfällt; das führt bei einem Einkommensteuersatz von z. B. 40 % zu einer Steuerersparnis von ca. 280 Euro (einschließlich Solidaritätszuschlag).

4) Fazit

Das Einkommensteuerrecht will Personen, denen zwangsläufig mehr Kosten erwachsen, als anderen Steuerpflichtigen, steuerlich entlasten. Durch die aktuelle Rechtsprechung stärkt der Bundesfinanzhof die Möglichkeiten für Berücksichtigung dieser Aufwendungen.
Bei Fragen zu diesem Thema aber auch für andere Fragen rund um Ihre Einkommensteuererklärung sind wir sehr gern Ihr Ansprechpartner.


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© hikdaigaku86 - fotolia.de

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