05.02.2016

Änderungen zum Jahreswechsel

Ein Jahreswechsel ist aus steuerlicher Sicht immer besonders beachtenswert, da regelmäßig kurz zuvor kleinere oder größere Gesetzesänderungen beschlossen werden, die dann für das folgende neue Jahr gelten. Wir haben die interessantesten Änderungen für Sie zusammengefasst und wollen Ihnen diese im Folgenden kurz vorstellen.


1) Grundfreibetrag

Eine nicht unerwartete Änderung – weil nahezu jährlich durchgeführt – ist die Anhebung des Grundfreibetrags im Einkommensteuerrecht. Er soll das steuerfreie Existenzminimum sichern und wurde zum 01.01.2016 von € 8.472 um € 180 auf € 8.652 erhöht. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Freibetrag, so dass für sie erst ab einem Betrag von € 17.304 Einkommensteuer zu zahlen ist.

2) Familien

Für Familien wird das Kindergeld erhöht. Für das erste und zweite Kind steht den Eltern ab 2016 Kindergeld von monatlich jeweils € 190 zu (zuvor € 188), für das dritte Kind € 196 (zuvor € 194) und für jedes weitere Kind ein Betrag von monatlich € 221 (zuvor € 219).
Bitte beachten Sie hierbei, dass das Kindergeld ab diesem Jahr nur ausgezahlt wird, wenn der Kindergeldkasse die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Kindes vorliegt.
Neben dem Kindergeld wurde für das Jahr 2016 auch die Höhe des Kinderfreibetrags nach oben angepasst. Dieser berücksichtigt das Existenzminimum des Kindes und wird automatisch berücksichtigt, wenn er steuerlich günstiger ist. Der Betrag wurde zum Jahreswechsel von ursprünglich € 2.256 um € 48 auf € 2.304 erhöht.
Für Alleinerziehende ist ebenfalls ein Entlastungsbetrag vorgesehen, der Ende des Jahres 2015 bereits rückwirkend auf den 01.01.2015 von € 1.308 um € 600 auf € 1.908 erhöht wurde.

3) Unterhalt

Verbunden mit der Anpassung des Grundfreibetrags ist auch die Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Unterhaltsleistungen mit nunmehr € 8.652. Unterstützungsleistungen an Familienmitglieder, die über ein lediglich geringes Einkommen bis zu dieser Höhe verfügen, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner können weiterhin bis zu einer Höhe von € 13.805 berücksichtigt werden. Auch die Voraussetzung, dass ein gemeinsamer Antrag vorliegt ist geblieben. Neu ist, dass der den Unterhalt Zahlende in seiner Einkommensteuererklärung die Steuer-ID des Zahlungsempfängers angeben muss.

4) Sparer

Auch diejenigen, die Zinserträge aus Sparanalgen bei Banken erzielen, sind nun verpflichtet, dort ihre Steuer-ID zu hinterlegen. Ohne die Steuer-ID verlieren erteilte Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit und die Banken sind verpflichtet, Kapitalertragsteuer von 25% und den entsprechenden Solidaritätszuschlag von 5,5% einzubehalten und abzuführen.

5) Sozialversicherung

Für Arbeiter und Angestellte mit Lohn- bzw. Gehaltseinkünften ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Grenze auf € 74.400 (West, Vorjahr € 72.600) bzw. € 64.800 (Ost, Vorjahr € 62.400). In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die bundeseinheitliche Grenze auf € 50.850 (Vorjahr € 49.500). Für Gehälter, die die jeweiligen Höchstbeträge übersteigen, wird ab den genannten Grenzen kein entsprechender Versicherungsbeitrag fällig.
Die gesetzlichen Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungen ändern sich zum Jahreswechsel nicht. Es ist allerdings zu erwarten, dass einige Krankenversicherungen den eigenen Zusatzbeitrag um einen geringen Prozentsatz erhöhen werden. Hierdurch ändert sich die Beitragslast, die allein der Arbeitnehmer zu tragen hat.
Um aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszuscheiden und sich privat kranken zu versichern, ist die Versicherungspflichtgrenze zu beachten. Diese wurde zum Jahreswechsel auf € 56.250 (Vorjahr € 54.900) angehoben. Nur mit einem Jahresgehalt, das diesen Wert überschreitet, besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen.

6) Unternehmer

Zum Abbau von Bürokratie wurden die Grenzen für die Buchführungspflicht sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht angehoben. Kleinere Gewerbetreibende sollen hierdurch von der Buchführungspflicht befreit werden und viele Unternehmen mehr können ihren Gewinn nunmehr nach der sehr viel weniger aufwendigen Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Die Grenzen liegen für den Gewinn bei € 60.000 (bislang € 50.000) und für den Umsatz bei € 600.000 (bislang € 500.000).

Fazit

Bei den obigen Ausführungen taucht ein Begriff immer wieder auf: Die Steuer-Identifikationsnummer. Durch die Zunahme der Möglichkeiten des elektronischen Datenabgleichs rückt diese persönlich zugewiesene Kennziffer immer mehr in den Vordergrund. Auch für die elektronische Steuererklärung, von der schon seit einiger Zeit Gebrauch gemacht werden kann, werden anhand dieser Steuer-ID dem Bürger alle Daten zur Verfügung gestellt, die auch dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden.
Bei Interesse an der Teilnahme an der elektronischen Steuererklärung sprechen Sie uns bitte an. Wir erläutern Ihnen gerne den Ablauf.


Dateianlagen:
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